Neue Regeln im Datenschutzrecht
Bonitätsprüfungen im Onlinehandel bleiben auch nach Einführung des Datenschutzgesetzes möglich. Es gibt aber Einschränkungen.
von Raoul Egeli
Bonitätsprüfungen sind aus dem Onlinehandel nicht mehr wegzudenken. Mit dem revidierten Datenschutzgesetz, das am 1. September in Kraft tritt, sind die Regeln neu definiert worden. Die gute Nachricht: Die Bonitätsprüfung bleibt weiter möglich. Aber es gibt administrative Hürden zu überwinden.
Das «überwiegende Interesse» wird auch im revidierten Datenschutzgesetz als Grundlage für die Bearbeitung personenbezogener Daten anerkannt. Im weitestgehend automatisierten Onlinehandel übernehmen Wirtschaftsauskunfteien diese Rolle. Sie dürfen die Daten Dritten bekannt geben, solange es um den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages geht. Es gibt aber zwei Einschränkungen: Die Daten dürfen nicht älter als zehn Jahre sein. Und Daten von Minderjährigen sind grundsätzlich tabu.
Besonders schützenswerte Personendaten
Oft wird von der Verwendung sensibler Daten gesprochen. Gemeint sind die als «besonders schützenswert» geltenden Personendaten. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn die Betroffenen zustimmen. Für die Prüfung der Kreditwürdigkeit werden diese indes nicht benötigt. Weiter gilt eine Informationspflicht, die besonders im Onlinehandel bei automatisierten Einzelentscheidungen relevant ist. Die betroffenen Personen müssen informiert werden, wenn die automatisierte Bearbeitung für diese mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Die Kundinnen und Kunden haben das Recht, angehört zu werden und eine Überprüfung der Daten durch eine Person zu verlangen.
Adress- und Kreditwürdigkeitsprüfung
Es wird wichtig sein, die Einwilligung zur Datenverarbeitung nach Datenschutzgesetz beim Bestellprozess zu integrieren. Ich schlage folgenden Text vor: «Ich anerkenne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nehme zur Kenntnis, dass der Entscheid, ob gegen Rechnung geliefert werden kann, auf einer automatisierten Bearbeitung beruhen und willige hierzu ein.» Zudem sei empfohlen, folgende Regelung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen: «Für den Entscheid, ob gegen Rechnung geliefert werden kann, wird eine Adress- und Kreditwürdigkeitsprüfung durchgeführt.