Willensvollstrecker: Erben ohne Streit

Wenn es ans Erben geht, kommt es unter den Hinterbliebenen oft zu Konflikten. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille im gewünschten Sinn umgesetzt wird, bestimmt mit Vorteil zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker.

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Wer Streit vermeiden will, sorgt mit einem Willensvollstrecker dafür, dass seine Wünsche umgesetzt werden.

Der Tod eines Angehörigen ist für die Hinterbliebenen mit vielerlei Aufgaben verbunden. Eine davon ist, den Nachlass zu ordnen und aufzuteilen. Das kann fallweise schwierig werden. Etwa wenn der Nachlass komplex ist, weil er Liegenschaften, unterschiedliche Vermögensanlagen oder ein Unternehmen beinhaltet. Oder wenn die emotionale Belastung zu gross wird. Man muss sich bewusst sein, dass die gesetzlich und testamentarisch eingesetzten Erben automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. Entscheide über die Aufteilung und Verwaltung des Erbes müssen die Beteiligten gemeinsam fällen – und zwar einstimmig. Die Menge an administrativen Aufgaben, rechtlichen Fragen und fallweise auch emotionalen Spannungen, die auf die Erben zukommen, kann schon einmal zu viel werden. Wer seine Erben entlasten und gleichzeitig sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille im gewünschten Sinn umgesetzt wird, bestimmt mit Vorteil zu Lebzeiten einen Willensvollstrecker.

Sorgfältige Auswahl

Einen Willensvollstrecker bestimmt man als Erblasser entweder im Testament oder im Erbvertrag. Grundsätzlich kann eine natürliche oder eine juristische Person mit dieser Aufgabe betraut werden. Idealerweise wählt man jemanden, der fachlich versiert ist, die Verhältnisse des Nachlasses gut kennt und – dank fachlicher Kompetenz und einer gewissen Neutralität – die Interessen des Verstorbenen möglichst reibungsfrei durchsetzen kann. Kommt es zum Streit zwischen den Erben, muss der Willensvollstrecker schlichten. Eine Absetzung durch die Erben ist nur dann möglich, wenn der Willensvollstrecker seine Pflicht verletzt oder ein Interessenkonflikt besteht.

Vielfältige Aufgaben

Der Willensvollstrecker stellt als Erstes ein Inventar auf, das laufend nachgeführt werden muss. Er verwaltet die Erbschaft bis zur Teilung und muss darauf achten, dass das Vermögen erhalten bleibt. Er bezahlt die Schulden des Erblassers inklusive der Todesfallkosten und treibt offene Forderungen ein. Zur Verwaltung gehören auch die laufenden Geschäfte, beispielsweise muss er sich um den Unterhalt von Liegenschaften kümmern, laufende Verträge kündigen oder allenfalls die Liquidation einer Einzelunternehmung umsetzen. Er ist verantwortlich für die Erstellung der Steuererklärung bis zum Todestag und richtet Vermächtnisse aus. Gleichzeitig bereitet er die Erbteilung vor und erstellt einen oder mehrere Teilungsvorschläge. Dabei orientiert er sich am Testament oder am Erbvertrag. Ist hier nichts festgelegt, erstellt er den Teilungsvorschlag gemäss den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen. Sinnvollerweise werden auch die Wünsche der Erben berücksichtigt, die dem Teilungsvorschlag letztlich einstimmig zustimmen müssen. Ist eine Einigung nicht möglich, muss die Teilung gerichtlich durchgesetzt werden.

Befugnisse und Kosten

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Willensvollstrecker weitreichende Befugnisse; er ist Ansprechpartner für Behörden oder Banken und hat alleinigen Zugriff auf die Bankkonten. Er kann für die Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fach- oder Hilfspersonen (z.B. Anwalt, Sekretariat) beiziehen. Er ist den Erben gegenüber auskunftspflichtig und muss mindestens einmal jährlich eine Zwischenabrechnung sowie nach der endgültigen Teilung eine Schlussabrechnung erstellen. Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, dazu zählen auch Spesen und persönliche Auslagen. Angemessen ist ein Honorar, wenn es sich am effektiven Aufwand und einem berufsüblichen Stundenansatz orientiert und die Komplexität und den Schwierigkeitsgrad des Nachlasses berücksichtigt.

Lukas Herzog

Vizepräsident des Schweizerischen Treuhänderverbands TREUHAND| SUISSE, Sektion Zürich

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