Urheberrecht – good news aus Köln

Zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung der Anwendung des deutschen Urheberrechts hat jüngst das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil verlangt, dass für die Geltendmachung von (Schadenersatz-)Ansprüchen ein hinreichend relevanter Inlandsbezug erforderlich ist.

Bild stock.adobe.com/Marina April

Die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern unterliegt – wenn der hiesige Markt im Fokus ist – schweizerischem Recht.

In Deutschland hält die Suche nach Urheberrechtsverletzungen auf Internetseiten und anderen Plattformen seit Jahren an. Auch Personen und Organisationen in der Schweiz sind oft betroffen. Verschiedenste deutsche Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Unternehmen mit Abmahnungen und Vertragsstrafen zu überziehen.

So schnell geht’s

Wer fremde Fotos, Filme und dergleichen aus dem Netz ohne Erlaubnis auf seiner Homepage platziert, verstösst gegen das Urheberrecht des Schöpfers. Bilder und Videos, die man im Internet findet, gehören jemandem und man darf deshalb diese fremden Inhalte und Materialien ohne Lizenz an sich nicht uneingeschränkt veröffentlichen und dadurch Dritten zugänglich machen.

Blick nach Deutschland

Gemäss dem deutschen Urheberrechtsgesetz muss der Berechtigte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hinzu kommt, dass nach deutschem Urheberrecht dem Verletzer die Abmahngebühren aufgebrummt werden können. Somit kann es ohne Weiteres sein, dass man auch in der Schweiz ein Abmahnschreiben eines deutschen Anwalts erhält und aufgefordert wird, eine Vertragsstrafe und Abmahngebühren zu bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Kommt man diesem Ansinnen nicht nach, läuft man Gefahr, eingeklagt zu werden.

Internationaler Sachverhalt

Da sich die Nutzung des Internets nicht auf ein Staatsgebiet beschränkt, bewegt man sich im rechtlichen Rahmen stets auf einer internationalen Ebene. Da eine Homepage eines Unternehmens oder einer anderweitigen Organisation grundsätzlich in jedem Land einsehbar ist, kann nach dem Schutzlandprinzip aus jedem Land eine Verletzung geltend gemacht werden. Somit kann es dazu kommen, dass ein Unternehmen in der Schweiz vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht eingeklagt wird.

«Köln sei Dank»

Das Oberlandesgericht Köln hatte jüngst folgenden, gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt zu beurteilen: Ein Fotograf erstellte im Rahmen eines Auftrags mehrere Fotografien über ein Produkt zu Werbezwecken. Diese Fotos wurden von mehreren Unternehmen, welche das besagte Produkt in der Schweiz vertrieben oder bewarben, auf deren Internetseiten veröffentlicht. Eine Zustimmung lag für diese Veröffentlichung weder vom Fotografen noch von dessen Auftraggeber vor. Der Fotograf klagte deshalb gegen diese Unternehmen vor dem Landgericht Köln wegen Verletzung des deutschen Urheberrechts auf Leistung einer Entschädigung für die unerlaubte Nutzung der Fotos. Das Landgericht gab dem Kläger recht, wenngleich es die vom Kläger verlangten Schadenersatzbeträge um 50% kürzte. Gegen diese Kürzung beschwerte sich der Kläger beim Oberlandesgericht Köln, welches jedoch die Klage gegen alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz im November 2025 vollumfänglich abwies.

Erwägungen

Das Oberlandesgericht erwog im Wesentlichen, dass die in der Schweiz domizilierten Unternehmen kein deutsches Urheberrecht verletzt hätten. Gehe es um die Verletzung des inländischen, d.h. des deutschen Urheberrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung müsse geprüft werden, ob eine relevante Verletzung im Inland (d.h. in Deutschland) vorliege. Dabei genüge nicht, dass Internetseiten grundsätzlich weltweit – und damit auch in Deutschland – abrufbar und erreichbar seien, ohne dass die Betreiber zielgerichtet oder auch nur als Nebeneffekt in nennenswertem Umfang von der inländischen, d.h. deutschen Erreichbarkeit profitierten. Auch der Verwendung der deutschen Sprache komme jedenfalls dann keine erhebliche Bedeutung zu, wenn Deutsch im Sitzland der Betreiber bzw. Anspruchsgegner eine Amtssprache sei (wie im vorliegenden Fall: Schweiz) und die Internetseiten auch ausschliesslich unter der Top-Level-Domain des Sitzlandes (vorliegend: .ch) betrieben werden. Selbst eine «com»-Domain schade nicht, sofern die Geschäftsaktivitäten ausschliesslich auf den Schweizer Markt ausgerichtet seien und das Unternehmen keine deutschen Kunden habe.

Fazit

Erhalten ausschliesslich auf den schweizerischen Markt ausgerichtete Unternehmen oder Organisationen wegen Verletzung des deutschen Urheberrechts Post aus Deutschland, ist man gut beraten, geforderte Vertragsstrafen und Abmahngebühren nicht zu bezahlen und die Androhung von prozessualen Schritten in Deutschland gelassen hinzunehmen. Ein Erfolg wird solchem Vorgehen nach dem nun vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln kaum mehr beschieden sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auch nach schweizerischem Recht unzulässig ist und zu Entschädigungen führen kann. In Fällen wie dem vorliegenden sind jedoch die schweizerischen Gerichte zuständig und anwendbar ist das schweizerische Urheberrecht. Und es ist kaum anzunehmen, dass im Einzelfall die schweizerischen Gerichte für in Deutschland ansässige Urheberrechtsberechtigte bemüht werden. In aller Regel sind die Streitwerte zu gering und stehen in keinem Verhältnis zu den anfallenden Kosten bei Durchsetzung des Rechts.

Rolf Ringger

ist Partner bei der Anwaltskanzlei BEELEGAL und publiziert Ratgeberbeiträge in der «Zürcher Wirtschaft».

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