Einschränkung der Kündigungsfreiheit
Sind Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeit verhindert, so verursacht dies nicht nur eine Lücke am Arbeitsplatz, sondern löst auch eine Kündigungssperrfrist aus und stellt den Arbeitgeber oft vor anspruchsvolle Herausforderungen, wenn es um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht.
29. Oktober 2026 Rolf Ringger
Mitarbeitern während einer Sperrfrist die Kündigung auszusprechen, ist nichtig. Sperrfristen werden aus ganz unterschiedlichen Gründen ausgelöst.
Sperrfristen stehen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als zeitliche Schranke entgegen. Eine durch den Arbeitgeber während einer laufenden Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und entfaltet keinerlei Wirkung. Erfolgt die Kündigung hingegen noch vor dem Beginn einer Sperrfrist, wird die Kündigungsfrist während der Sperrfrist unterbrochen. Da es sich um zwingendes Recht handelt, können die Sperrfristen weder vertraglich verkürzt, noch wegbedungen werden. Zu beachten sind sie nur vom Arbeitgeber, nicht hingegen bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Das Obligationenrecht sieht in Art. 336c für verschiedene Sachverhalte solche Kündigungssperrfristen vor, so insbesondere bei Militärdienst, während einer Schwangerschaft oder bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen einer Krankheit oder eines Unfalls.
Krankheit und Unfall
Für jeden auslösenden Sachverhalt beginnt grundsätzlich eine neue, eigenständige Sperrfrist zu laufen, selbst wenn diese in eine bereits laufende Sperrfrist fällt. Folglich beginnt auch mit jeder auf unterschiedlicher Ursache beruhenden krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung eine neue Sperrfrist. Ist hingegen die erneute Arbeitsverhinderung eine Folgeerscheinung oder ein Rückfall der ersten gesundheitlichen Beeinträchtigung, wird keine neue Sperrfrist ausgelöst. Jedoch kann eine noch nicht abgelaufene Sperrfrist der ersten gesundheitlichen Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden.
Sodann sind die Sperrfristen bei Krankheit und Unfall je nach Dienstjahr zeitlich begrenzt, so auf 30 Tage im ersten, 90 Tage ab dem zweiten und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Die Sperrfrist hält so lange an, wie die Arbeitsverhinderung andauert, oder bis zum Ablauf der vorgenannten Anzahl Tage. Danach kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden.
Keine Sperrfrist wird ausgelöst, wenn es sich um eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsverhinderung handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur in Bezug auf seine konkrete Stelle im Betrieb arbeitsunfähig ist (häufig ausgelöst durch Stress oder Konflikte am Arbeitsplatz), privat und in einem anderen beruflichen Umfeld aber voll handlungs- und einsatzfähig bleibt. Arbeitgeber tun gut daran, diese Frage allenfalls durch einen Vertrauensarzt klären zu lassen.
Ist eine Kündigung bereits ausgesprochen worden, wird die Kündigungsfrist wie schon erwähnt während der Sperrfrist unterbrochen. Massgebend für das Auslösen einer Sperrfrist im Falle einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist die sogenannte Rückrechnung. Das heisst, dass nach dieser Methode die massgebliche Kündigungsfrist, während welcher eine Sperrfrist ausgelöst werden kann, stets durch Rückrechnung vom hypothetischen Endtermin aus zu ermitteln ist. Wurde ein Arbeitsverhältnis am 15. Juni unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 2 Monaten auf Ende August gekündigt, können Sperrfristen in den Monaten Juli und August ausgelöst werden. Fällt der Arbeitnehmer nach der Kündigung lediglich im Juni für einige wenige Tage krankheitsbedingt aus, löst dies keine Sperrfrist aus. Läuft die Kündigungsfrist nach Ablauf der Sperrfrist unter dem Monat ab, verlängert sich das Arbeitsverhältnis noch bis zum folgenden Monatsende. Auch während dieser letzten Periode kann keine Sperrfrist mehr ausgelöst werden. Nachfolgendes Beispiel soll diese Regeln veranschaulichen.
Sachverhalt
Dem im Februar angestellten Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber im Juli des gleichen Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats, d.h. auf Ende August, gekündigt. Vom 17. August bis zum 30. September war der Arbeitnehmer gemäss den eingereichten Arztzeugnissen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Am 13. September erlitt der Arbeitnehmer zudem einen Unfall und war gemäss dem eingereichten Spitalzeugnis bis zum 18. September wegen dieses Unfalls hospitalisiert und damit arbeitsunfähig.
Beurteilung
Massgebend für das Auslösen von Sperrfristen war vorliegend der Monat August. Dieser beinhaltet 31 Kalendertage. Bis zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. August waren damit 16 von 31 Kündigungstagen konsumiert. Da der Mitarbeiter im ersten Dienstjahr stand, lief eine Sperrfrist von längstens 30 Tagen; sie lief damit am 15. September ab, wodurch die Kündigungsfrist eigentlich hätte weiterlaufen können. Allerdings wurde bereits am 13. September wegen des Unfalls eine neue Sperrfrist bis zum 18. September ausgelöst. Die unfallbedingt ausgelöste Sperrfrist wurde vom 13. bis zum 15. September durch die bereits wegen Krankheit laufende Sperrfrist konsumiert, nicht hingegen die weiteren 3 Tage vom 16. bis zum 18. September. Die Kündigungsfrist lief damit ab dem 19. September weiter, und da noch 15 Kündigungstage zu konsumieren waren, lief die Kündigungsfrist am 3. Oktober ab. Da der Kündigungsendtermin in aller Regel – so auch in unserem Fall – auf das Ende eines Kalendermonats fällt, verlängerte sich das Arbeitsverhältnis noch bis Ende Oktober. In dieser letzten Periode (4. bis 31. Oktober) konnte jedoch keine neue Sperrfrist mehr ausgelöst werden.
Fazit
Dieser Fall zeigt exemplarisch, dass aus unterschiedlichen Gründen – vorliegend Krankheit und Unfall – Sperrfristen ausgelöst werden und sich teilweise auch überschneiden können.
Rolf Ringger
ist Partner bei der Anwaltskanzlei BEELEGAL und publiziert Ratgeberbeiträge in der «Zürcher Wirtschaft».
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