Werkmängel – ein Ärgernis

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung und Ablieferung eines Werkes. Von einem Werkmangel wird dann gesprochen, wenn das Werk nicht wie vereinbart abgeliefert wird. Welches sind dabei die Obliegenheiten des Bestellers?

Die Beanstandung von Produktefehlern ist in Werkverträgen festgehalten.

Der Werkvertrag ist in den Art. 363–379 des Obligationenrechts (OR) geregelt. In der Praxis sind zudem bei sog. Bauwerkverträgen die häufig zusätzlich vereinbarten Bestimmungen der SIA-Norm 118 von Bedeutung. Der Werkvertrag wird im Gesetz definiert als Übernahme der Herstellung eines Werkes gegen Bezahlung einer Vergütung (Art. 363 OR). Gegenstand des Werkvertrags ist damit das Bewirken eines körperlichen oder allenfalls auch unkörperlichen Arbeitsergebnisses.

Vertragsabweichung

Das Gesetz spricht in Art. 368 OR von «Mängeln» oder von «Abweichung» des Werkes vom Vertrag. Unter Abweichung versteht man, dass das abgelieferte Werk bestimmte vereinbarte oder als selbstverständlich vorausgesetzte Eigenschaften nicht aufweist. Das Fehlen einer solchen Eigenschaft bewirkt, dass das Werk mangelhaft ist und der Vertrag nicht richtig erfüllt wurde. Zu den vereinbarten Eigenschaften gehören die allgemeinen Merkmale, wie die Form, Masse, Ausführung oder die Farbe des Werkes (z.B. Bestellung eines herzförmigen Schwimmteiches). Es können aber auch besondere Merkmale vereinbart und bei Vertragsschluss zugesichert werden (z.B. ein genau 25 Meter langes Schwimmbecken). Der Unternehmer hat sich dann verpflichtet, dass das Werk diese besondere Eigenschaft aufweist. Daneben sind aber auch das Fehlen von Eigenschaften, die ohne besondere Vereinbarung vorausgesetzt werden, Werkmängel. Darunter fallen einerseits die Wertqualität und andererseits die Gebrauchstauglichkeit des Werkes (z.B. Bewohnbarkeit des erstellten Hauses, Fahrbarkeit des reparierten Fahrzeugs).

Offene und versteckte Mängel

Der Besteller muss das Werk nach dessen Ablieferung rasch möglichst prüfen und dabei festgestellte Mängel zudem sogleich rügen. Versäumt er dies, so gilt die Leistung des Unternehmers als genehmigt. Wer mit einer Mängelrüge rund drei Wochen zuwartet, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht und verliert seine Mängelrechte. Unterbleibt die Rüge von offenen Mängeln, d.h. solchen, die bei angemessener Prüfung zu erkennen waren, sind die Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Mängel verwirkt. Versteckte (auch verdeckte oder geheime) Mängel hat der Besteller sogleich nach deren Entdeckung zu rügen. Andernfalls gilt das Werk als stillschweigend genehmigt. Der Mangel gilt erst mit der zweifelsfreien Feststellung als entdeckt. Bei Mängeln, die nach und nach zum Vorschein kommen, genügen die ersten Anzeichen noch nicht, um von «Entdeckung» zu sprechen (z.B.: Ein Haarriss an der Fassade weitet sich aus, weil sich das Gebäude teilweise senkt). Treten Mängel erst nach zwei Jahren (bei beweglichen Werken) oder erst nach fünf Jahren (bei unbeweglichen Werken) auf, sind die Rechte des Bestellers grundsätzlich verjährt und nicht mehr durchsetzbar.

Gewährleistungsansprüche des Bestellers


Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers fallen ferner dahin, wenn der Besteller durch seine Weisungen trotz Abmahnung des Unternehmers die Entstehung der Mängel selbst verschuldet hat oder wenn die Werkmängel infolge Mängel des vom Besteller gelie-ferten Stoffes oder angewiesenen Baugrundes entstanden sind und der Unternehmer den Besteller korrekt abgemahnt hat. Die korrekte, d.h. rechtzeitige und mit Vorteil schriftliche Abmahnung des Unternehmers erweist sich damit als wichtiges Instrument, um einer Haftung bei selbstverschuldeten Mängeln des Bestellers entgehen zu können. Eine Besonderheit besteht bei Anwendung der SIA-Norm 118: Abweichend vom Gesetz gilt hier, dass der Bauherr während einer sog. Garantiefrist von zwei Jahren alle Mängel gleich welcher Art (d.h. offene und verdeckte) jederzeit rügen kann. Diese Garantiefrist beginnt in der Regel mit dem Tag der Abnahme des Bauwerkes zu laufen.

Beweislast

Beweispflichtig für das Vorliegen eines Mangels ist nach den im Gesetz enthaltenen Regeln der Besteller. Gleiches gilt für die Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Mängelrüge, d.h. dafür, dass er die Mängel nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt gekannt hat. Eine wichtige Abweichung ergibt sich bei Anwendung der SIA-Norm 118: Hier wird dem Unternehmer die Beweislast dafür auferlegt, dass der vom Bauherrn während der zweijährigen Garantiefrist gerügte Mangel keine Vertragsabweichung darstellt. Nur bei verdeckten Mängeln, die erst nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist gerügt werden, liegt die Beweispflicht für das Vorliegen einer Vertragsabweichung und damit des (verdeckten) Mangels beim Besteller.

Dispositives Recht

Die Regeln über die Gewährleistung (Art. 367–371 OR) sind nicht zwingendes Recht. Sie können deshalb von den Parteien
abgeändert werden, was in der Praxis häufig vorkommt. Ungültig sind jedoch von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen, soweit diese die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung für absichtlich, d.h. arglistig verschwiegene Mängel zum Inhalt haben. Ob eine «Garantiefrist» den Besteller davon entbinden soll, Mängel umgehend zu rügen (Garantiefrist als Rügefrist), oder ob sie die Verjährung der Mängelrechte festlegt (Garantiefrist als Verjährungsfrist) oder ob ihr gar die Bedeutung einer Rüge- und Verjährungsfrist zukommt, ist oft unklar. Allgemeine Regeln gibt es nicht. Es ist deshalb zu empfehlen, von den gesetzlichen Regeln abweichende Vereinbarungen stets so klar wie möglich zu formulieren.

Rolf Ringger

ist Partner bei der Anwaltskanzlei BEELEGAL und publiziert Ratgeberbeiträge in der «Zürcher Wirtschaft».

Ihre Meinung ist uns wichtig

Das Thema ist wichtig.

icon_thumbs_up
icon_thumbs_down

Der Artikel ist informativ.

icon_thumbs_up
icon_thumbs_down

Der Artikel ist ausgewogen.

icon_thumbs_up
icon_thumbs_down

Anzeige