Ratgeber Treuhand: Kalkuliert umsteigen

Elektrofahrzeuge gehören heute zum Strassenbild. Auch Unternehmen erwägen zunehmend, ihre Geschäftsflotte auf elektrischen Antrieb umzustellen. Neben umweltspezifischen Überlegungen stellen sich Fragen zur finanziellen Gesamtbelastung und den steuerlichen Folgen für die Mitarbeitenden.

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Mitarbeitende, die ein E-Geschäftsfahrzeug privat nutzen können, benötigen oft auch an ihrem Wohnort eine Ladestation.

Im Jahr 2024 waren gute 4 Prozent der immatrikulierten Fahrzeuge in der Schweiz rein elektrisch unterwegs. Dieser Anteil steigt zügig. So lag ihr Anteil bei den Neuzulassungen für das Jahr 2024 bei rund 20 Prozent. Weil E-Fahrzeuge auf den Strassen ihren Platz gefunden haben, hat der Bundesrat die seit 1997 geltende Steuerbefreiung aufgehoben. Seit 1. Januar 2024 unterliegen E-Autos einer einmaligen Importsteuer von 4 Prozent. Zusätzlich fällt die jährliche kantonale Motofahrzeugsteuer an – wobei diese von Kanton zu Kanton stark abweichen kann. Der Kanton Zürich erhebt nach wie vor keine Strassen- oder Fahrzeugsteuer auf rein elektrische Fahrzeuge.

Aus der Mitarbeiterperspektive

Ob mit Verbrennermotor oder elektrischem Antrieb, zu den Vorteilen einer eigenen Geschäftsflotte gehört, dass man die Fahrzeuge seinen Mitarbeitenden oder Kaderleuten für die private Nutzung zur Verfügung stellen kann. Bis vor ein paar Jahren war das aus Unternehmenssicht eine interessante und gern gesehene Lohnzulage. Sie machte sich auf dem Lohnausweis der Mitarbeitenden – und damit in deren Steuererklärung – nur geringfügig bemerkbar. Aber mittlerweile ist die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen finanziell deutlich weniger attraktiv. Die private Nutzung muss als geldwerte Leistung im Lohnausweis aufgeführt werden und unterliegt damit der Einkommenssteuer. Folglich gibt es heute keine allgemeingültige Antwort mehr darauf, ob es sich steuerlich lohnt, einzelnen Mitarbeitenden oder den Mitgliedern der Geschäftsleitung ein Geschäftsauto zur Verfügung zu stellen. Man muss den Einzelfall durchkalkulieren. Durch die Begrenzung der abzugsfähigen Fahrkosten spielt insbesondere die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort eine grosse Rolle. Als Faustregel kann man sagen: Je länger der Arbeitsweg, desto tiefer die steuerliche Attraktivität. Dies gilt für Verbrennermotoren und E-Autos gleichermassen.

Höherer Preis, tiefere Kosten

Ein Unternehmen, das seine Geschäftsflotte auf Elektrofahrzeuge umstellen möchte, muss etwas anders rechnen als bisher. So sind die Anschaffungskosten für E-Autos heute immer noch höher, teils deutlich höher. Zusätzlich fallen Anfangsinvestitionen für die Bereitstellung der nötigen Ladeinfrastruktur an. Im Gegenzug liegen die Betriebs- und Unterhaltskosten für E-Fahrzeuge deutlich tiefer. Zieht man überdies in Betracht, dass E-Fahrzeuge meist eine längere Lebensdauer haben als Verbrenner, werden sie übers Ganze betrachtet finanziell immer konkurrenzfähiger, vor allem für Vielfahrer.

Hingegen bringt der höhere Anschaffungspreis eine unerwünschte Nebenwirkung mit sich: Er verschlechtert die steuerliche Attraktivität für die Mitarbeitenden. Denn der Anteil für die private Nutzung wird ausschliesslich auf der Basis des Anschaffungspreises kalkuliert. Er beträgt monatlich 0,9 Prozent vom Kaufpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Das macht es noch etwas schwieriger abzuschätzen, ob die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für Mitarbeitende oder Mitglieder der Geschäftsleitung tatsächlich ein «Incentive» ist.

Und die private Ladestation?

Mitarbeitende, die ein E-Geschäftsfahrzeug privat nutzen können, benötigen in vielen Fällen auch an ihrem Wohnort eine eigene Ladestation. Dies hat unter anderem den Vorteil, dass sie das Fahrzeug mit dem günstigeren Nachtstrom aufladen können. Die Installationskosten kommen im besten Fall auf rund 3000 Franken zu stehen. Falls der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt, gilt dies ebenfalls als geldwerte Leistung und muss im Lohnausweis deklariert werden. Damit fällt im ersten Jahr eine zusätzliche steuerliche Belastung an. Falls der Mitarbeitende den Einbau einer Ladestation in seinem eigenen Wohneigentum selber finanziert, kann er die Anlagekosten in der Steuererklärung als Energiesparmassnahme abziehen. Der Kanton Zürich ist diesbezüglich grosszügiger als die anderen Kantone.

Bleibt noch die Frage der Spesenpauschale für die Mitarbeitenden für den Strombezug. Die Handhabung hierfür ist in den Mustervorlagen für das Spesenreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz wie folgt vorgegeben: «Wird den Mitarbeitenden ein Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, kann eine monatliche Pauschalentschädigung von maximal 60 Franken für das Laden des Fahrzeuges am Wohnort des Mitarbeitenden ausbezahlt werden. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Kosten für den privaten Stromverbrauch in Verbindung mit dem Elektrofahrzeug abgegolten.» Zahlt das Unternehmen eine höhere Entschädigung aus, weil der Mitarbeitende lange Strecken zurücklegt, muss der Betrag, der über diesen 60 Franken liegt, im Lohnausweis als geldwerte Leistung deklariert werden.

Claudia Däniker

Vorstandsmitglied des Schweiz. Treuhänderverbands Treuhand|Suisse, Sektion Zürich.

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