Beteiligung am Geschäftsergebnis

Die Gewinnbeteiligung ist eine Erfolgsvergütung. Zusätzlich zum Lohn erhält der Arbeitnehmer einen Anteil am Gewinn seines Arbeitgebers. Dabei hängt der Anspruch nicht von der individuellen Leistung des Mitarbeiters ab, sondern vom Ergebnis des Geschäftsjahres.

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Gewinnbeteiligung wird in der Regel durch den Reingewinn errechnet.

Der Arbeitgeber kann mit unterschiedlichen finanziellen Anreizen die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter und dadurch deren Bindung an das Unternehmen steigern. Bei der Gewinnbeteiligung – geregelt in Art. 322a des Obligationenrechts (OR) –wird dem Arbeitnehmer ein Anteil am Unternehmensgewinn als zusätzliche Entschädigung für die geleistete Arbeit gewährt. Die Beteiligung erfolgt entweder in Geld- oder Sachwerten oder auch in Form einer Kapitalbeteiligung und unterliegt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowohl der Beitragspflicht bei den Sozialversicherungen als auch der Steuerpflicht. In der Praxis wird teilweise verlangt, dass eine Vereinbarung, wonach der Lohn vorwiegend oder ausschliesslich in einem Anteil am Geschäftsergebnis besteht, schriftlich getroffen und dem Arbeitnehmer ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit sichern muss.

Vereinbarungen treffen

Die Gewinnbeteiligung richtet sich oft nach dem jährlichen Reingewinn des Unternehmens, die Beteiligung kann sich aber auch am ausgewiesenen Gewinn lediglich eines Unternehmensteils orientieren. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich deshalb, ausführliche vertragliche Regelungen zu treffen. Wird das Arbeitsverhältnis bereits unter dem Jahr beendigt, steht dem betroffenen Mitarbeiter eine Beteiligung pro rate temporis des Jahresgewinns zu. Dies zeigt, dass der Gewinnbeteiligung ohne anderslautende Abrede Lohn- und nicht Gratifikationscharakter zukommt.

Des Weiteren wird teilweise gefordert, auch die Berechnungsart des Gewinns vertraglich zu regeln. Zwingend ist dies jedoch nicht. Da indes die Grundsätze über die Gewinnberechnung einen grossen Ermessensspielraum aufweisen, sind detaillierte Regelungen fraglos von Vorteil. Fehlen solche, verweist Art. 322a Abs. 1 OR auf die gesetzlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze.

Ansprüche des Mitarbeiters

Hat der Mitarbeiter einen vertraglichen Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis, so ist für dessen Berechnung das Ergebnis des Geschäftsjahres des Arbeitgebers massgebend. Weiter hat der Arbeitgeber gemäss Art. 322a Abs. 2 OR dem Mitarbeiter auf dessen Wunsch hin die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist. Und Art. 323 Abs. 3 OR sieht vor, dass dem Mitarbeiter der Anteil am Geschäftsergebnis zu entrichten ist, sobald es festgestellt ist, jedoch spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Weiter stehen dem Mitarbeiter auch gewisse Kontrollrechte zur Überprüfung der Beteiligungsabrechnung zu. Diese gehen jedoch nur soweit, als sie zur Nachprüfung der Richtigkeit der Beteiligungsabrechnung des Arbeitgebers nötig sind – sie sind somit beschränkt. Im konkreten Einzelfall kann die Einsicht in die Geschäftsbücher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Offenlegung der Löhne der anderen Mitarbeiter miteinschliessen.

Weiter werden die Kontrollrechte auch dadurch beschränkt, dass ihnen höher zu gewichtende Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. So haben sich die Kontrollrechte des Mitarbeiters an den Geheimhaltungsinteressen das Arbeitgebers zu orientieren. Auf den vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen darf dieser jene Daten, die nicht zur Nachprüfung notwendig sind, abdecken. Sind gewisse Daten für die vorzunehmende Kontrolle unabdingbar, hat der Arbeitgeber jedoch berechtigte Interessen an deren Geheimhaltung so ist sicherzustellen, dass die beidseitigen Interessen gewahrt werden können. Dazu dient unter anderem der Beizug eines von den Parteien unabhängigen Sachverständigen, der anstelle des Arbeitnehmers Einsicht nimmt und die Kontrolle durchführt. Der Sachverständige wird entweder von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam oder bei Uneinigkeit durch den Richter bestimmt.

Bei fehlendem Gewinn

Was im Falle eines fehlenden Gewinns zu geschehen hat, ist nicht restlos geklärt. Lässt sich der Verlust auf das Betriebsrisiko oder den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zurückführen, findet keine Partizipation am negativen Geschäftsergebnis statt. Der Arbeitgeber hat das Betriebsrisiko grundsätzlich alleine zu tragen. Hat der Arbeitgeber den schlechten Geschäftsgang allerdings schuldhaft zu verantworten, hat er eine Vertragsverletzung begangen, womit der genannte Grundsatz nicht gilt. Die Verlustbeteiligung bildet das Gegenstück zur Beteiligung am Geschäftsergebnis. Eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers lässt sich jedoch kaum mit der zwingenden Entgeltlichkeit des Arbeitsvertrags vereinbaren. Einem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden aus dem Jahr 2005 kann zu dieser Frage Folgendes entnommen werden: Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist zulässig, sofern diese eine blosse Lohnbemessung bleibt und nicht zur Haftung ohne Verschulden führt. Eine Verlustbeteiligung soll jedoch den Charakter eines Ansporns behalten und ist deshalb in jenen Fällen unzulässig, in denen die Mehrheit des Lohnes bei Verlust wegfällt.

Rolf Ringger

ist Partner bei der Anwaltskanzlei BEELEGAL und publiziert Ratgeberbeiträge in der «Zürcher Wirtschaft».

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