Bei Abschluss des Arbeitsvertrages liegt es im Belieben des Arbeitgebers, welchen von mehreren Kandidaten er einstellen will. In gleicher Weise entscheidet auch der Arbeitnehmer frei, für welche Arbeitsstelle er sich bewirbt. Diese Freiheit der Parteien, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, wirkt in die Probezeit nach.
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