Umstrukturierungen von Personengesellschaften und Steuern
Bei Umstrukturierungen von Personenunternehmen stellt sich die Frage, ob dadurch Steuern ausgelöst werden. Vor der Umsetzung einer Umstrukturierung (bspw. Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft) ist zu prüfen, inwieweit Steuerfolgen auftreten könnten und welche Fristen mitzuberücksichtigen sind.
17. Dezember 2025
Autor: Fabian Petrus, Leiter Steuern und Recht OBT, Mitglied der Geschäftsleitung und Partner
Hinsichtlich Umstrukturierungsfällen bei Personengesellschaften fallen die Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen oder die Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf eine juristische Person in Betracht.
Vermögenswerte auf anderes Personenunternehmen übertragen
Der Zusammenschluss mit einem anderen Personenunternehmen, die Errichtung einer neuen Personengesellschaft («Spaltung») und die Umwandlung in ein anderes Personenunternehmen sind typische Reorganisationsfälle bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen.
Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a DBG sind die obgenannten Reorganisationen für die Zwecke der Einkommenssteuer steuerneutral, sofern (i) die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und (ii) die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden.
Nicht steuerneutral hingegen ist eine Übertragung auf ein unabhängiges Personenunternehmen, d. h. auf ein Personenunternehmen, an dem die übertragenden Personen nach der Übertragung nicht beteiligt sind. Dies stellt einen Realisationstatbestand dar.
Übertragung eines Betriebes auf eine juristische Person
Der häufigste Fall in der Praxis ist diesbezüglich sicherlich die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft.
Die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Privatvermögen befinden, ist nach Art. 19 Abs. 1 und 2 DBG steuerneutral, soweit kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:
• Die Steuerpflicht besteht in der Schweiz fort.
• Die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte werden übernommen.
• Das übertragene Geschäftsvermögen stellt einen Betrieb oder Teilbetrieb dar.
• Während der auf die Umwandlung folgenden fünf Jahre werden die Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nicht veräussert.
Wesentlich sind die Veräusserungssperrfrist der Anteile nach der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft für fünf Jahre sowie die Frage, ob es sich um einen Betrieb oder um einen Teilbetrieb handelt. Ein Betrieb oder ein Teilbetrieb liegt nur dann vor, wenn (kumulativ):
• das Unternehmen Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen erbringt;
• das Unternehmen über Personal verfügt;
• der Personalaufwand in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.
Häufig stellt sich die Frage beim Halten und Verwalten eigener Immobilien, ob dies einen Betrieb darstellt. Das Halten und Verwalten von Immobilien stellt nur dann einen Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:
• Es erfolgt ein Marktauftritt, oder es werden Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet.
• Das Unternehmen beschäftigt oder beauftragt mindestens eine Person für die Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten).
• Die Mieterträge betragen mindestens das 20-Fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung.
Das Halten und Verwalten von Wertschriften, die lediglich der Anlage von eigenem Vermögen dienen, stellt auch bei einem grossen Vermögen nie einen Betrieb dar.
Zeitlicher Horizont
Eine rückwirkende Umwandlung wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit den Gründungsakten innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der Übernahmebilanz beim Handelsregister eingetroffen ist und die Anmeldung ohne irgendwelche Weiterungen zum Eintrag geführt hat.
Fazit
Umstrukturierungen von Personengesellschaften können oftmals steuerneutral durchgeführt werden. Eine frühzeitige Planung und Abklärung vorab ist essenziell, da teilweise Fristen mitzuberücksichtigen sind und Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen.
Empfehlenswert ist eine vorgängige Besprechung und Einreichung eines Steuerrulings bei Umstrukturierungen. Mit einem Steuerruling kann die Steuerneutralität seitens der Steuerbehörde bestätigt werden. Der Unternehmer hat somit Rechtssicherheit, und die geplante Umstrukturierung ist danach so umzusetzen wie im Ruling beschrieben.
Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist die Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren mitzuberücksichtigen. In solchen Fällen ist eine frühzeitige Planung sehr empfehlenswert.
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