Optimierungspotenzial bei den Steuern

Je näher der unliebsame Termin rückt, desto stärker dürften die Stresshormone des ein oder anderen selbstständig Erwerbenden in Wallung gebracht werden: die Abgabe der Steuererklärung. Und: Je näher der Termin, desto grösser auch die Dichte an gut gemeinten Optimierungs-Ratschlägen. Ein Entwirrungsversuch.

Bild Pixabay

Bei den Steuern gibt es oft viele Optimierungsmöglichkeiten.

Die Steuererklärung so gut wie möglich zu optimieren, ist eine gute Idee und kommt dem eigenen Betrieb zugute. Dieser Meinung ist auch Hans Schoch, Gründer und VR-Präsident der STT Schoch Treuhand Team AG: «Der Gesetzgeber und auch die kantonalen Steuergesetze lassen eine ganze Anzahl von legalen Steueroptimierungsinstrumenten zu. Diese Joker gilt es je nach Branche, Kanton und Geschäftsverlauf zu kennen und einzusetzen.» Dabei sollte man sich allerdings stets an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Ausserdem gelte es für Selbstständige zu beachten, dass Privat- und Geschäftseinkommen, genau gleich wie Privat- und Geschäftsvermögen, zwar zusammen deklariert werden, jedoch klar voneinander abgegrenzt werden müssten. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen gilt es, legale Steuereinsparmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Treuhänder oder Steuerexperten können dabei helfen. Auch der Experte für Finanzen und Steuern, Hans Schoch, rät, sich früh Hilfe zu holen: «Spätestens, wenn eine Firma rentabel wird oder die Komplexität des Betriebs eine gewisse Professionalität erfordert.» Firmenbesitzer seien oft überfordert, wenn beispielsweise eine Mehrwertsteuerpflicht bestehe, Mitarbeitende angestellt würden oder international gewirtschaftet werde.

Beiträge in freiwillige Vorsorge

Steuertechnisch lohnt sich für Selbstständige die Säule 3a. Diese Beiträge können nämlich bis zu einem Maximalbetrag von den Steuern abgezogen werden. Und sind auch extrem wichtig: «Bei Einzelfirmenbesitzern, die keine Pensionskassenpflicht haben, stellen diese Einzahlungen die eigentliche Altersvorsorge dar und sollten unbedingt eingeplant und realisiert werden – und zwar in möglichst hohem Ausmasse», so Hans Schoch. Solche Einzahlungen sollten immer vor Jahresende gemacht werden. Eine Ausnahme stellen hohe Einkommen dar: «Hier lassen sich wesentlich mehr Steuern einsparen, wenn man sich auf freiwilliger Basis einer Pensionskasse anschliesst und so die 2. Säule und die Säule 3a kombinieren kann», so Schoch weiter.

Was geht als Spesen durch?

Eigentlich ist der Fall klar: Geschäftliche Auslagen, die beim Verrichten der Arbeit entstehen, gelten als Spesen respektive Betriebsaufwand und müssen nicht versteuert werden. Die Einnahmen für geleistete Arbeiten sind hingegen steuerbar und der Nettogewinn auch sozialversicherungspflichtig. Doch manchmal lässt sich das gar nicht so leicht voneinander abgrenzen. Immer dann nämlich, wenn eine Leistung sowohl geschäftlichen als auch privaten Charakter hat. Was ist mit dem Geschäftswagen, den ich auch privat benutzen kann? Oder mit dem Abendessen mit Geschäftspartnern? In welcher Höhe die Spesen abgezogen werden können, ist ausserdem von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Eines ist aber überall gleich: Die Ausgaben müssen belegt werden können.
Experte Hans Schoch: «Können Sie Ihre Spesen glaubwürdig nachweisen, besteht allenfalls die Möglichkeit, die jährliche Belegsammlung durch eine Pauschale zu ersetzen oder ein von der Steuerbehörde abgesegnetes Spesenreglement zu verwenden.»

Geschäftsauto privat nutzen

Geht es ums Auto, wird das Ganze noch etwas komplizierter. Wie gehe ich vor, wenn ich das Fahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat nutze? Grundsätzlich muss nachgewiesen werden können, wie oft Sie Ihr Fahrzeug zu welchen Zwecken nutzen. Es müsste beispielsweise mittels eines Fahrtenbuchs der Anteil privater respektive geschäftlicher Kilometer aufgeschlüsselt werden. Das ist aber sehr aufwendig und praktisch kaum umzusetzen. «Die Steuerbehörde wendet für den Privatanteil in solchen Fällen pauschale Ansätze an. Pro Monat müssen 0,9 Prozent des Kaufpreises, mindestens aber 150 Franken berücksichtigt werden», so Hans Schoch. Übrigens: Sollten Sie sich dennoch für ein Fahrtenbuch entscheiden, achten Sie darauf, dass Sie sich die Mühe nicht vergebens machen. Dieses muss nämlich gewissen Anforderungen genügen – eine Excel-Tabelle beispielsweise wird nicht akzeptiert. Erkundigen Sie sich beim TCS nach einem Fahrtenbuch.

Versicherungsprämien

Kann ich eigentlich meine Versicherungsprämien vom steuerbaren Einkommen abziehen? Geht es um private Versicherungen, ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Diese werden von der Steuerbehörde nämlich nicht als Betriebsaufwand akzeptiert.
Privathaftpflicht- und Hausratsversicherung können Sie also nicht abziehen. Anders sieht es bei den Unfall- und Krankentaggeldprämien aus: Kann man hier einen privaten und geschäftlichen Anteil nachweisen, muss man letzteren nicht versteuern.

Gang aufs Steueramt?


Sie planen als Einzelunternehmer Steuermassnahmen und sind sich nicht sicher, was nach der Umsetzung genau auf Sie zukommt? Viele stellen sich in solchen Situationen die Frage, ob man beim Steueramt vorstellig werden soll oder nicht. Einerseits möchte man Klarheit, andererseits auch nicht unnötig einen Stein ins Rollen bringen. Diese Überlegung sei durchaus berechtigt, meint Hans Schoch. Trotzdem rät er: «Komplexere Steuerplanungen sollten unbedingt mit entsprechenden Steuerfachleuten abgeklärt werden, um die Machbarkeit und allfällige Risiken erkennen zu können.» Es sei ausserdem oft schwierig, vom Steueramt vorgängig verbindliche Zusagen zu bekommen. Auch wenn Ratschläge, Steuern zu optimieren, oft etwas komplizierter und technischer Natur sind, möchte Hans Schoch ein ganz einfaches Credo abschliessend herausstreichen: «Bezahlen Sie die Steuerrechnung so früh wie möglich. Das Gefühl, keine Steuerschulden zu haben, ist schlicht grossartig!»

Nicolas Brütsch

Redaktioneller Mitarbeiter Zürcher Wirtschaft

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