Kurzarbeit als Überbrückungshilfe

Mit dem Hin und Her um US-Zölle auf Schweizer Exporte ist die Kurzarbeit wieder stärker in den Fokus gerückt. Dieses Instrument leistet einen wichtigen Beitrag, um bei kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfällen Kündigungen zu vermeiden. Die Politik hat den Zugang für die Unternehmen weiter vereinfacht.

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Kurzarbeit: Wirtschaftliche Faktoren, behördliche Massnahmen oder unvermeidbare Umstände.

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein Instrument der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie deckt den Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten für diejenigen Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind. Das Ziel ist, Überbrückungshilfe in Fällen von kurzfristigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsausfällen zu bieten und so Kündigungen zu vermeiden. Die vorübergehende finanzielle Unterstützung verschafft den Unternehmen mehr Planungssicherheit und Zeit, um sich an überraschend veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.

Bezugsdauer verlängert

Im Oktober 2025 hat der Bundesrat aufgrund einer parlamentarischen Initiative die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigungen auf 24 Monate verlängert. Ein wichtiges Ziel war, Unternehmen der Maschinen-, Elektro-, Metall- und Uhrenindustrie zu unterstützen, die schon vorher überdurchschnittlich von der anhaltenden Konjunkturschwäche betroffen waren. Ausschlaggebend war aber, dass mit den unverhältnismässigen Zolldrohungen aus den USA auf einen Schlag viele weitere exportorientierte Branchen und Zulieferer betroffen waren. Vorderhand gilt die verlängerte Bezugsdauer bis zum 31. Juli 2026. Dann wird sie mit dem Blick auf die konjunkturelle und politische Lage neu beurteilt. Für Unternehmen, die während 24 Monaten Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, gilt anschliessend übrigens eine Wartefrist von sechs Monaten, bevor sie einen neuen Antrag stellen können.

Was sind die Kriterien?

Nicht jeder Betrieb kann die Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen. Sie ist kein Instrument, um normale betriebliche Risiken abzudecken oder serbelnde Betriebe länger am Leben zu halten. Vielmehr ist sie als Überbrückungshilfe in unvorhergesehenen Situationen konzipiert – wie sie beispielsweise durch die unangekündigten und willkürlich festgelegten US-Zölle provoziert wurde. Eines der zentralen Kriterien ist deshalb, dass die Reduzierung der Arbeitszeit vorübergehender Natur ist und zum Ziel hat, die betroffenen Arbeitsplätze zu erhalten. Auch muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein. Das Unternehmen muss nachweisen, dass es alle geeigneten Massnahmen ergriffen hat, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitsausfall kann entweder durch wirtschaftliche Faktoren verursacht sein oder auf behördliche Massnahmen (z.B.: Lockdown 2020) oder andere, vom Unternehmen nicht zu vermeidende Umstände zurückzuführen sein. Ungeachtet der genauen Art des Arbeitsausfalls muss immer ein Ausnahmefall vorliegen. Ob grundsätzliche eine Berechtigung für Kurzarbeitsentschädigung vorliegt, wird mit einer genauen Einzelfallprüfung schon bei der Voranmeldung geprüft. Wie geht man vor?

Antrag für Kurzarbeitsentschädigung

Wenn sich ein Unternehmen aufgrund kurzfristiger Entwicklungen dazu gezwungen sieht, für einen Teil seiner Belegschaft Kurzarbeit einzuführen, braucht es einen Antrag für Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenversicherung. Um diesen Prozess zu beschleunigen, stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Unternehmen unter www.arbeit.swiss ein elektronisches Formular für die Voranmeldung zur Verfügung. Damit werden nicht nur die Eckdaten zum Unternehmen und zur aktuellen Kurzarbeit erfasst. Das Unternehmen muss auch Angaben zu den dahinterliegenden Umständen, den ergriffenen Massnahmen und den wirtschaftlichen Prognosen liefern. Obligatorisch ist auch, dass die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer zur Kurzarbeit vorliegt. Für die Prüfung der Voranmeldung sind die kantonalen Stellen am Sitz des Betriebs zuständig. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Arbeit. Wird der Antrag bewilligt, leitet das kantonale Amt die Daten an die bezeichnete Arbeitslosenkasse weiter, die sich um die finanzielle Abwicklung kümmert und bei Bedarf weitere Abklärungen oder Kontrollen vornimmt. Während der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern 80% ihres versicherten Verdienstes auszahlen und weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen. Weiter ist es für den Arbeitgeber unumgänglich, in dieser Periode die Arbeitszeit minutiös zu kontrollieren und zu dokumentieren, weil Verstösse zu Rückforderungen führen können. Für die entsprechenden Unterlagen gilt eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.

Lukas Herzog

Vizepräsident des Schweizerischen Treuhänderverbands TREUHAND| SUISSE, Sektion Zürich

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