Konkursmissbrauch verringern

Nicht hinter jedem Konkursfall steckt ein Unternehmen, das ungewollt in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Manchmal sind auch unlautere Absichten im Spiel. Mit dem revidierten Konkursrecht, das seit 1. Januar 2025 in Kraft ist, sollen missbräuchliche Konkurse eingedämmt werden.

Bild stock.adobe.com/ Heiko Küverling

Es wird schwieriger, sich mit missbräuchlichen Konkurspraktiken seinen Gläubigern zu entziehen.

Vor gut 130 Jahren regelte das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erstmals geregelt, was zu tun ist, wenn ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Das Ziel dahinter war und ist bis heute, die Gläubiger bestmöglich zu schützen. Insbesondere definiert das Gesetz das Verfahren, mit dem Gläubiger ihre Ansprüche durchsetzen können.

Den Anstoss zur Revision des SchKG und weiterer Gesetze und Verordnungen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sind, gab die zunehmende Zahl von missbräuchlichen Konkurspraktiken. Das sind beispielsweise Unternehmen, die fällige Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge notorisch nicht bezahlen und ihre Geschäftstätigkeit trotzdem weiterführen. Neu können die betroffenen Gläubiger (Kantone, Gemeinden, Sozialversicherungen u.a.) solche öffentlich-rechtlichen Forderungen über das Konkursverfahren vollstrecken. Indem sie frühzeitig und von sich aus aktiv werden, reduziert sich das Risiko, dass das Unternehmen irgendwann selber Konkurs anmeldet – und sich auf diesem Weg seiner aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen entledigt. Davon profitieren auch private Gläubiger in zweierlei Hinsicht: Das Risiko, dass der Schuldenberg über längere Zeit weiter anwächst, wird geringer. Und sie können im Verfahren, das seitens einer Behörde bereits eingeleitet wurde, ihre eigenen Forderungen anschliessend kostenlos anmelden.

Mantelhandel kontrollieren

Auch die «organisierte Firmenbestattung» soll strenger kontrolliert werden. Deshalb wird mit der Gesetzesrevision auch der sogenannte Mantelhandel eingeschränkt. Ein solcher liegt vor, wenn eine überschuldete Gesellschaft, die faktisch keine geschäftlichen Aktivitäten aufweist, sondern lediglich aus dem (Aktien-)Mantel besteht, einem neuen Inhaber übertragen wird. Was das Bundesgericht schon länger als ungültiges Rechtsgeschäft beurteilt, ist jetzt auch als solches im Gesetz festgeschrieben. Überdies muss das Handelsregisteramt neu aktiv werden und Unterlagen einfordern, wenn es einen Verdacht auf Mantelhandel hat. Ebenfalls neu sind die Konkursämter verpflichtet, in allen Konkursfällen, in denen Hinweise auf strafbare Handlungen vorliegen, eine Strafanzeige wegen möglichen Missbrauchs zu erstatten. Unter dem alten Recht mussten die Konkursämter nur Strafanzeige erstatten, wenn es sich ganz offenkundig um einen Missbrauch des Konkursrechts handelte.

Augen auf bei Opting-out

Aktiengesellschaften und GmbH unterliegen der Revisionspflicht. Die Ausnahme: Wenn sie zehn oder weniger Vollzeitstellen bieten, können sie auf die eingeschränkte Revision verzichten. Neu ist ein solches Opting-out allerdings nur noch für künftige
Geschäftsjahre möglich. Dies schränkt die Möglichkeiten ein, eine problematische finanzielle Situation durch den Verzicht auf die Revision im laufenden Geschäftsjahr zu verschleiern. Zusätzlich wird der Beginn des Geschäftsjahres mit Opting-out neu im Handelsregister publiziert und ist damit öffentlich.

Die Neuregelungen zielen darauf ab, den Missbrauch des Konkursrechts zu erschweren und Gläubigerinteressen besser zu schützen.

Samuel Dafner, Vorstandsmitglied TREUHAND|SUISSE

Die skizzierten Neuregelungen zielen darauf ab, den Missbrauch des Konkursrechts zu erschweren und Gläubigerinteressen besser zu schützen. Ehrlicherweise muss man aber auch einkalkulieren, dass diese Änderungen zumindest vorübergehend den Aufwand für Behörden und Gerichte erhöhen. Wie gut dieser Mehraufwand in der Praxis bewältigt werden kann, muss sich zeigen.

Samuel Dafner

Vorstandsmitglied des
Schweiz. Treuhänderverbands
TREUHAND|SUISSE, Sektion ZH

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