Hund im Büro – erlaubt, geduldet oder verboten?

Der Bürohund polarisiert. Für die einen ist er Stresspuffer, Eisbrecher und Stimmungsaufheller, für andere eine Zumutung oder gar ein gesundheitliches Risiko. Zwischen New-Work-Kultur, Fürsorgepflicht und Weisungsrecht stellt sich für viele Arbeitgeber dieselbe Frage: Darf ein Hund mit an den Arbeitsplatz – und unter welchen Bedingungen?

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Ob Hunde im Büro «mitarbeiten» dürfen, entscheidet der Arbeitgeber.

In der Praxis überwiegen aus Sicht von Hundehalterinnen und Hundehaltern oft die positiven Erfahrungen. «Die Reaktionen sind überwiegend positiv», sagt Rico Sommerhalder, Geschäftsführer der Schneider Umweltservice AG in Meilen, der seine Hündin Paula regelmässig mit ins Büro nimmt. Viele Mitarbeitende empfänden die Anwesenheit des Hundes als Bereicherung: Er sorge für eine entspannte Atmosphäre, bringt kurze Auflockerungsmomente und ist oft ein Gesprächsstarter mit Kunden und Geschäftspartnern. «Gerade in stressigen Situationen wirkt seine Präsenz beruhigend und einige Besuchende freuen sich sogar bewusst auf Paula», erzählt Sommerhalder.

«Am einfachsten lässt sich ein Verbot meist mit der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitenden begründen»

Nicolas Facincani, Partner bei der Zürcher Anwaltskanzlei VFS

Auch die eigene Arbeitsweise habe sich dadurch verändert – und zwar positiv. Die Anwesenheit des Hundes wirke oft beruhigend und stressmindernd, kurze Streicheleinheiten oder sein ruhiges Dabeisein helfen, schneller abzuschalten und Druck abzubauen, erzählt Sommerhalder. Gleichzeitig lockere ein Hund die Stimmung im Büro, fördere spontane Gespräche und stärke das Miteinander im Team, was das Arbeitsklima insgesamt entspannter und positiver mache. Ganz ohne kritische Stimmen bleibt der Bürohund jedoch selten. Allergien, Berührungsängste oder schlicht das Bedürfnis nach Ruhe führen immer wieder zu Vorbehalten. «Diese Stimmen nehmen wir ernst. Deshalb achten wir darauf, dass Rückzugsorte möglich sind und niemand mit dem Hund in Kontakt kommen muss, wenn er oder sie das nicht möchte», betont Sommerhalder.

Der Wunsch nach tierfreundlichen Arbeitsplätzen ist verbreitet: Laut einer Studie von Mars Schweiz aus dem Jahr 2022 würden 65 Prozent der berufstätigen Hundebesitzer ihren Hund gerne mit ins Büro nehmen – erlaubt ist dies allerdings nur bei rund 30 Prozent der Arbeitgeber.

Klare Regeln

Damit ein Hund im Büroalltag funktioniert, braucht es klare Regeln. Dazu gehören ein gut erzogener, ruhiger und sozialverträglicher Hund, klar definierte Aufenthaltsbereiche sowie ein fester Platz im Büro. Ebenso wichtig sind transparente Abmachungen gegenüber Mitarbeitenden und Kundschaft – und die Bereitschaft, Regelungen anzupassen oder im Einzelfall einzugreifen, wenn Probleme auftreten. Doch selbst bei guter Organisation bleibt die zentrale Frage: Was gilt rechtlich?

Kein gesetzlicher Anspruch auf den Bürohund

Einen gesetzlichen Anspruch auf den Bürohund gibt es nicht. Im Schweizer Arbeitsrecht gibt es keine Regel, die das Mitnehmen von Haustieren am Arbeitsplatz ausdrücklich erlaubt oder verbietet. «Gerade deshalb sind klare vertragliche oder betriebliche Regelungen wichtig», sagt der Arbeitsrechtler Nicolas Facincani, Partner bei der Zürcher Anwaltskanzlei VFS. Darin sollte festgehalten werden, ob Hunde im Betrieb zugelassen sind – und unter welchen Voraussetzungen. Solche Regeln schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber wie für Mitarbeitende.

«Gerade in stressigen Situationen wirkt die Hunde-Präsenz beruhigend und einige Besuchende freuen sich sogar bewusst auf Paula»

Rico Sommerhalder, Geschäftsführer der Schneider Umweltservice AG in Meilen

Aus Sicht der Arbeitgeber ist dabei Zurückhaltung ratsam. Ein allgemeines Recht, Hunde mitzubringen, sollte eher eng gefasst sein. Stattdessen können Einzelfallbewilligungen erteilt werden. Wichtig ist zudem, dass sich der Arbeitgeber ausdrücklich vorbehält, die Mitnahme bei begründeten Beschwerden, etwa von Mitarbeitenden oder Kunden wieder zu untersagen.

Weisungsrecht

Fehlen entsprechende Regelungen, greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieses erlaubt es, Vorgaben zum Verhalten im Betrieb zu machen, also auch zu entscheiden, ob Haustiere am Arbeitsplatz erlaubt sind. Dabei gilt jedoch: Weisungen dürfen nicht willkürlich sein, und vergleichbare Situationen müssen gleich behandelt werden. Ein pauschales Verbot kann deshalb unter Umständen rechtlich heikel sein.

In der Praxis spielt jedoch häufig ein anderes Argument die entscheidende Rolle: die Fürsorgepflicht gemäss Artikel 328 des Obligationenrechts. Arbeitgeber sind verpflichtet, die berechtigten Interessen ihrer Mitarbeitenden zu schützen – insbesondere deren Gesundheit. Allergien, psychische Belastungen oder Konflikte im Team können daher ein Verbot rechtfertigen. Am einfachsten lässt sich ein Verbot meist mit der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mitarbeitenden begründen», sagt Facincani

Was tun beim Schadensfall?

Kommt es zu einem Schaden, stellt sich zusätzlich die Haftungsfrage. Beisst ein Hund eine Mitarbeiterin, einen Kunden oder verursacht er einen Unfall – etwa durch einen Sturz oder einen Sachschaden –, haftet grundsätzlich der Tierhalter gemäss Artikel 56 OR. Der Arbeitgeber kann jedoch mithaften, wenn er Hunde im Betrieb zulässt oder duldet und dabei seine Sorgfaltspflicht verletzt, etwa durch fehlende Regeln zu Allergien, Sicherheitsabständen oder Rückzugszonen. Auch beim Versicherungsschutz ist Vorsicht geboten: Nicht jede Betriebshaftpflicht deckt Schäden durch Hunde von Mitarbeitenden automatisch ab.

Unabhängig von rechtlichen Fragen gibt es zudem Arbeitsumfelder, in denen ein Bürohund kaum infrage kommt. In hygienisch sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, in Lebensmittelbetrieben, Laboren oder Reinräumen ist die Mitnahme von Tieren in der Regel ausgeschlossen oder nur unter sehr strengen Auflagen möglich. Auch bei engem oder sensiblen Kundenkontakt kann ein Hund schnell mehr Probleme schaffen als Freude bringen.

Anna Birkenmeier

Redaktion Zürcher Wirtschaft

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