Grundbuch und dessen Digitalität
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches Informationen über Grundstücke, wie etwa Eigentumsverhältnisse oder Dienstbarkeiten enthält. Der digitale Wandel hat jedoch auch das Grundbuch erreicht und die Digitalisierung ist weiter fortgeschritten.
26. Mai 2025 Hans Egloff
Bestimmte Grundbuchdaten – etwa die Eigentümerschaft – können über den «GIS-Browser» des Kantons Zürich nachgefragt werden.
Die Möglichkeit, Informationen über Grundstücke elektronisch abzurufen, hat diverse gesetzliche Grundlagen. Die Grundregeln finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Ergänzend regeln die eidgenössische Verordnung über das Grundbuch (GBV) sowie kantonale Erlasse die Details. Weiter schützen Datenschutzbestimmungen die Interessen der betroffenen Eigentümer und gewährleisten, dass sensible Informationen nicht missbräuchlich verwendet werden. So schreibt das Gesetz etwa vor, dass eine Einsicht nur gestattet wird, wenn ein begründetes Interesse nachgewiesen wird oder wenn gesetzliche Bestimmungen eine Einsicht ausdrücklich erlauben. Verstösse gegen diese Regeln können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die elektronische Abfrage muss daher so gestaltet sein, dass sie Missbrauch verhindert, etwa durch Zugriffskontrollen, Protokollierungen und gegebenenfalls Prüfung der Anfragen durch die zuständigen Grundbuchämter.
Mit der Plattform eGRIS (elektronisches Grundbuchinformationssystem) des Bundes, ist eine nationale Plattform geschaffen worden, die den Zugriff auf ausgewählte Grundbuchinformationen vereinheitlicht. Dennoch bleibt das Grundbuchwesen im Grundsatz weiterhin eine kantonale Aufgabe. Die Ausgestaltung der möglichen Abfragen können sich folglich je nach Kanton unterscheiden.
Rahmenbedingungen
Das Ziel der elektronischen Eigentumsabfrage ist ein effizienter Zugang und ein schneller Informationsfluss zu bestimmten Grundbuchinformationen, sowie die Verringerung von Verwaltungsaufwand. Die gesetzliche Grundlage für die elektronische Einsicht bildet im Kanton Zürich die Verordnung über die Führung des Grundbuchs.
Inhaltlich erfolgt der Zugriff vor allem über das Online-Portal des Grundbuchamtes Zürich, in welchem alle Grundbuchämter des Kantons zusammengefasst sind und dies als zentrale Plattform für Anfragen dient. Öffentlich zugänglich – das heisst grundsätzlich für jedermann möglich – ist nur die Abfrage gewisser Informationen, wie etwa in der Regel die Eigentümerauskunft (sofern keine Sperrungen vorliegen). Der Erhalt von weitergehenden Informationen ist vom Vorliegen von einer speziellen Berechtigung abhängig. Dies gewährleistet einerseits Transparenz, andererseits den Schutz sensibler Eigentümerdaten.
Die elektronische Eigentumsabfrage richtet sich primär an Personen und Institutionen, welche im Immobilienbereich tätig sind und deshalb ihr objektives Interesse nachweisen können. Dazu gehören beispielsweise Banken, Notariate, Gerichte, Rechtsanwälte sowie öffentliche Stellen. Auch Privatpersonen können Grundbuchauszüge beantragen, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Die Praxis
Um die Grundstücksdaten digital zu erhalten, ist eine Registrierung notwendig. Danach können Nutzer Abfragen gemäss ihrer Berechtigung starten. Die Basisinformationen enthalten in der Regel Angaben über die Katasternummer, den Standort und die Eigentümerdaten.
Weitergehende Informationen sind etwa Dienstbarkeiten, Pfandrechte oder Vormerkungen. Für besonders sensible Daten ist zudem häufig eine zusätzliche Überprüfung oder Genehmigung durch das Grundbuchamt erforderlich. Die elektronischen Eigentumsabfragen sind regelmässig gebührenpflichtig.
Sperrung der Abfrage
Eine Besonderheit im Kanton Zürich stellt die Möglichkeit der Sperrung der Daten dar. Grundstückeigentümer können beim zuständigen Grundbuchamt (abhängig vom Ort der Liegenschaft) den Antrag stellen, dass ihre Grundstücksdaten für den elektronischen Abruf gesperrt werden.
Wird der Antrag gutgeheissen, so können Dritte bei einer elektronischen Abfrage zu diesem Grundstück lediglich erfahren, dass eine Sperrung vorliegt, ohne weitere Details abrufen zu können. Für Behörden, Notare, Banken und andere gesetzlich privilegierte Stellen ist die Einsicht weiterhin möglich, sofern ein entsprechendes rechtliches Interesse nachgewiesen werden kann.
Die Möglichkeit der Sperrung wird insbesondere von Privatpersonen und Unternehmen genutzt, die besonderen Wert auf Diskretion und Datenschutz legen – wie etwa Prominente und exponierte Persönlichkeiten. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass eine Sperrung der elektronischen Abfrage nicht bedeutet, dass keinerlei Informationen mehr verfügbar sind.
Diese Sperrung erhöht den Aufwand für Interessenten erheblich. Sie dient dem Schutz der Eigentümer und sorgt dafür, dass Informationen über Vermögensverhältnisse und Eigentumsstrukturen nicht ohne Weiteres digital abgegriffen werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass der Zugriff auf gesperrte Daten zwar möglich, aber mit einem höheren administrativen Aufwand verbunden ist, was viele unberechtigte Anfragen im Vorfeld abschreckt.
Zwischen Zugang und Schutz
Die elektronische Eigentumsabfrage von Grundstücken in der Schweiz stellt eine bedeutende Modernisierung des Grundbuchwesens dar. Sie verkörpert aber auch einen Spagat zwischen erleichtertem Zugang zu Informationen und dem Schutz der Privatsphäre der Eigentümer. Während berechtigte Nutzer effizient auf notwendige Grundstücksdaten zugreifen können, sorgt die Möglichkeit der Sperrung für eine wirksame Kontrolle über die Verbreitung sensibler Daten. Dieses System soll dazu beitragen, Vertrauen in die elektronische Verwaltung zu erwirken.
Hans Egloff
Rechtsanwalt bei BEELEGAL Bösiger.Engel.Egloff. www.beelegal.ch
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