Arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren

Gelegentlich hört man als Arbeitgeber von (ehemaligen) Arbeitnehmern Sätze wie «Wenn ihr bis Ende Woche nicht bezahlt, verklage ich euch vor Gericht». Doch so schnell geht das in der Praxis nicht, und der Kläger muss vorab in aller Regel zwingend das Schlichtungsverfahren durchlaufen.

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Streitigkeiten am Arbeitsplatz landen in aller Regel nicht vor Gericht.

In der Schweiz spielt das arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren eine zentrale Rolle als erster Schritt im Fall von Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, mit Hilfe des neutralen Schlichters zu prüfen, ob eine einvernehmliche Regelung der Streitigkeit in diesem frühen Verfahrensstadium möglich ist. Das Schlichtungsverfahren ist im schweizerischen Prozessrecht verankert, vor allem in Art. 197 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), und wird durch kantonale Ausführungsregeln ergänzt. Erfahrungsgemäss können in diesem strukturierten Rahmen eine Vielzahl von kleineren Streitigkeiten einvernehmlich gelöst werden, und die Friedensrichterämter im Kanton Zürich weisen eine hohe Vergleichsquote auf.

Das arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich obligatorisch, bevor der Kläger den Fall vor das zuständige Arbeitsgericht bringen kann. Nach dem Grundsatz «zuerst schlichten, dann richten» muss die klagende Partei also in aller Regel ein Schlichtungsgesuch einreichen. Ausnahmen von der Schlichtungspflicht gibt es nur in engen Grenzen, z. B. wenn der Streitwert mehr als 100 000 Franken beträgt und die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

«Die Friedensrichterämter im Kanton Zürich weisen eine hohe Vergleichsquote auf.»

Christian Gersbach, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht und Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei CMS von Erlach Partners AG.

Im Kanton Zürich sind für arbeitsrechtliche Schlichtungen die Friedensrichterämter sachlich zuständig, wobei gewisse Ausnahmen bei Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz bestehen. Diese sachliche Zuständigkeit ist in anderen Kantonen anders geregelt, und das Schlichtungsverfahren findet dort entweder vor dem Arbeitsgericht selbst oder an einer speziellen kantonalen Schlichtungsbehörde statt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo der Beklagte (meist der Arbeitgeber) seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat oder wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat; dem Kläger steht hier ein Wahlrecht zwischen diesen beiden möglichen Gerichtsständen zu.

Die Kosten für das Schlichtungsverfahren sind moderat. Arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30 000 sind kostenlos; bei höheren Streitwerten betragen die Kosten in der Regel einige hundert Franken.

Ablauf des Verfahrens

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch ein Schlichtungsgesuch, welches schriftlich an das zuständige Friedensrichteramt gerichtet wird. Dieses Gesuch muss mindestens enthalten:

• Die Bezeichnung der Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber);
• ein (beziffertes) Rechtsbegehren (z. B. Forderung ausstehender Löhne, Überstunden, Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Anpassung des Arbeitszeugnisses); und
• eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes.

Die Friedensrichterämter stellen ein Formular für das Schlichtungsgesuch zur Verfügung. Beizulegen sind grundsätzlich Unterlagen wie der Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kündigungsschreiben und sonstige relevante Beweismittel. In der Praxis gibt es sowohl solche «Laien-Schlichtungsgesuche» mit rudimentären Angaben auf dem Formular als auch sehr detaillierte Rechtsschriften von Anwälten. Ziel einer solchen detaillierten Rechtsschrift ist in der Regel das Signal an den Arbeitgeber, dass die Klage bereit zur Einreichung an das Arbeitsgericht ist, wenn man sich in der Schlichtungsverhandlung nicht einigt. Die Einreichung dieses Gesuchs bewirkt, dass die Streitsache «rechtshängig» wird – also allfällige Fristen (z. B. bei einer angeblich missbräuchlichen Kündigung) gewahrt und die Zuständigkeit fixiert werden.

Kernelement des Schlichtungsverfahrens ist die Schlichtungsverhandlung. Für diese gilt für die Parteien grundsätzlich eine Erscheinungspflicht. Anwälte können daher den Arbeitgeber zwar begleiten, dies entbindet den Arbeitgeber aber nicht davon, selbst einen Vertreter der juristischen Person zu entsenden, welcher über die Streitsache informiert und zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich bevollmächtigt ist. Ausgenommen von der Erscheinungspflicht sind Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb des fraglichen Kantons.

In der Schlichtungsverhandlung wird der Streitgegenstand frei besprochen. Es wird kein Protokoll über das Gesprochene erstellt, und allfällige Vergleichsangebote dürfen im Nachgang nicht gegen eine Partei verwendet werden, wenn in der Verhandlung kein Vergleich zustande kommt.
Wenn anlässlich der Verhandlung ein Vergleich abgeschlossen wird, so wird dieser vor Ort formalisiert. Wenn kein Vergleich zustande kommt, so stellt das Friedensrichteramt dem Kläger die sogenannte Klagebewilligung aus. Diese berechtigt den Kläger, den Fall innerhalb der nächsten drei Monate vor das zuständige Arbeitsgericht zu bringen.

Fazit

Schlichtungsverfahren sind eine sinnvolle «letzte Möglichkeit», einen häufig langwierigen und kostspieligen arbeitsrechtlichen Prozess zu vermeiden. Für eine erfolgreiche Schlichtungsverhandlung ist es unabdingbar, dass die Vertreter des Arbeitgebers gut vorbereitet und mit einer klaren Strategie zur Verhandlung erscheinen. Gerade bei komplexeren Fällen ist daher der rechtzeitige Beizug eines spezialisierten Anwalts erfahrungsgemäss sehr zu empfehlen.

Christian Gersbach

Fachanwalt SAV Arbeitsrecht und arbeitet bei der Kanzlei CMS von Erlach Partners AG. Er berät Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeitsrechts.

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