Fälschungen im Päckli: Kurzer Prozess

Der Onlinehandel boomt – und mit ihm die Flut gefälschter Waren. Seit Sommer 2025 kann der Schweizer Zoll gefälschte Kleinsendungen dank einem vereinfachten Vernichtungsverfahren deutlich schneller aus dem Verkehr ziehen.

Bild stock.adobe.com/simonmayer

Auch solche gefälschten Handtaschen werden oft versandt.

von Olivia Zingg / Lorenz Schmider

Der grenzüberschreitende Onlinehandel hat in den letzten Jahren stark zugenommen und mit ihm die Zahl der gefälschten Produkte, die in kleinen Postsendungen in die Schweiz gelangen. Die gefälschten Sneaker, Luxusuhren, Kosmetik, Elektronikartikel kommen dabei einzeln in unscheinbaren Paketen. 90 % der aufgegriffenen Fälschungen stammen aus Sendungen mit höchstens drei Artikeln, sogenannten Kleinsendungen.

Fälschungen dürfen nicht in die Schweiz eingeführt werden. Die Zollbehörden können im Ausland bestellte Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gefälscht sind, abfangen und dann vernichten. Bevor solche Sendungen vernichtet werden durften, musste für jede einzelne, unabhängig ob Kleinsendung oder Grosslieferung, dasselbe aufwendige Verwaltungsverfahren durchlaufen werden. Gerade bei Kleinsendungen, also Bagatellfällen, führte dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand und brachte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) an seine Kapazitätsgrenzen.

Was ist eine Fälschung?

Eine Fälschung ist die unerlaubte Nachahmung eines Originalprodukts. Die Eigenschaften, Materialien oder das Aussehen eines Produkts werden kopiert, um vom guten Ruf einer Marke, einer Herkunftsangabe (z.B. «Swiss Made»), eines Designs oder eines Patents zu profitieren. Es ist nicht erlaubt, solche Fälschungen in die Schweiz einzuführen. Werden solche Waren an der Grenze entdeckt, können sie zurückbehalten und vernichtet werden.

Das neue Verfahren

Seit Sommer 2025 gibt es für Kleinsendungen eine schlankere Alternative. Im neuen vereinfachten Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen wird zunächst nur die Person informiert, welche die Ware bestellt hat. Ist sie einverstanden oder meldet sie sich innert zehn Tagen nicht, wird die Fälschung vernichtet, ohne dass der Rechteinhaber, also in der Regel das Unternehmen oder die Person hinter dem Originalprodukt, überhaupt involviert werden muss. Erst wenn der Besteller die Vernichtung ausdrücklich ablehnt, wird der Rechteinhaber informiert, damit er weitere Schritte einleiten kann.

Der Rechteinhaber wird nur noch in jenen Fällen direkt einbezogen, in denen die Vernichtung tatsächlich bestritten wird. In allen übrigen Fällen erfolgt die Abwicklung ohne zusätzliche Verfahrensschritte. Der Rechteinhaber wird lediglich vierteljährlich über Anzahl, Art und Absender der vernichteten Waren orientiert.

Unter dem ordentlichen Verfahren ist das deutlich aufwendiger: Bei jeder aufgegriffenen Sendung müssen sowohl der Rechteinhaber als auch der Besteller informiert werden. Dann laufen Fristen. Der Rechteinhaber muss vorsorgliche Massnahmen beim Gericht beantragen oder die Vernichtung verlangen. Widerspricht die Gegenseite, bleibt nur der Gang vor Gericht. Bleibt der Rechteinhaber nach einem Widerspruch untätig, muss die Ware freigegeben werden. Das führt zu erheblichem administrativem Aufwand, nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei den Rechteinhabern selbst. Bei den meisten Kleinsendungen steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum Ergebnis.

Ausserdem sind unter dem vereinfachten Verfahren Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers gegen den Besteller ausgeschlossen, wenn sich der Besteller nicht gegen die Vernichtung wehrt.

Zuständigkeit

Neu ist auch das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zuständig. Dafür stellt das BAZG die zurückbehaltenen Fälschungen dem IGE zu, welches anschliessend das weitere Verfahren bis zur Vernichtung der Waren in die Wege leitet. Für das vereinfachte Verfahren fällt eine Pauschale von CHF 80 an, während das ordentliche Verfahren weiterhin CHF 120 kostet.

Ausblick

Die Einführung des vereinfachten Verfahrens dürfte in der Praxis vor allem dazu führen, dass in einem sehr grossen Teil der Fälle auf doppelte Benachrichtigungen und vorsorgliche gerichtliche Massnahmen verzichtet werden kann. Das entlastet nicht nur die Behörden, sondern reduziert auch die Kosten und den Aufwand für Rechteinhaber.

Für Unternehmen und andere Marktteilnehmer bedeutet dies, dass bestehende Abläufe im Bereich Zollüberwachung überprüft werden sollten. Insbesondere empfiehlt es sich, vertraglich zu regeln, wer die Kosten des vereinfachten Verfahrens trägt. Das gilt etwa für Lizenz-Strukturen, in denen mehrere Parteien in die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten eingebunden sind.

Mit dem neuen Verfahren nähert sich die Schweiz dem europäischen Modell an und schafft ein Instrument, das den Vollzug bei Kleinsendungen deutlich effizienter ausgestaltet.

Zu den Autoren: Olivia Zingg ist Anwältin und Lorenz Schmider ist Anwaltspraktikant bei CMS von Erlach Partners AG. Sie beraten und vertreten Mandanten in streitigen und nichtstreitigen Angelegenheiten im Bereich des Immaterialgüterrechts, des unlauteren Wettbewerbs und der Werbung.

Ihre Meinung ist uns wichtig

Das Thema ist wichtig.

icon_thumbs_up
icon_thumbs_down

Der Artikel ist informativ.

icon_thumbs_up
icon_thumbs_down

Der Artikel ist ausgewogen.

icon_thumbs_up
icon_thumbs_down