Neue Regeln für Rabatte

Den administrativen Aufwand für Unternehmen reduzieren und ihnen zugleich mehr Spielraum bei der Preisgestaltung geben: Das soll die Revision der Preisbekanntgabeverordnung erreichen.

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Die neuen Regeln für Rabatte sollen mehr Flexibilität ermöglichen.

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Die neuen Regeln für Rabatte sollen mehr Flexibilität ermöglichen.

von Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser und Olivia Zingg

Am 1. Januar 2025 ist die revidierte Preisbekanntgabeverordnung in Kraft getreten. Die Revision bringt insbesondere eine Flexibilisierung der Vorschriften zum sogenannten Selbstvergleich mit sich – also dann, wenn eine Anbieterin einen aktuellen Preis mit einem früher von ihm selbst verlangten Preis vergleicht (zum Beispiel «CHF 120 statt CHF 150»). Ziel der Revision war es, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und ihnen zugleich mehr Spielraum bei der Preisgestaltung zu geben.

Rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Grundlage für die Angabe und Auslobung von Preisen im Handel bildet die Preisbekanntgabeverordnung. Mit der Preisbekanntgabeverordnung soll sichergestellt werden, dass Preisinformationen für Konsumentinnen und Konsumenten klar, transparent und vergleichbar dargestellt werden. Zu diesem Zweck definiert die Preisbekanntgabeverordnung unter anderem verbindliche Vorgaben für die korrekte Anschrift und Auslobung von Verkaufspreisen, Rabatten und Sonderangeboten. Auf diese Weise sollen irreführende Preisangaben verhindert und die Markttransparenz gestärkt werden. Ein Verstoss gegen die Verordnung kann mit einer Busse von bis zu CHF 20 000 geahndet werden.

Bisherige Regelung

Bis zum Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2025 galt die sogenannte Halbierungs- und Zweimonatsregel uneingeschränkt. Nach diesen beiden Regeln durften Anbieterinnen einen Rabatt nur halb so lange ausweisen, wie der normale Preis (der sog. Vergleichspreis) vorher galt (Halbierungsregel), maximal jedoch zwei Monate (Zweimonatsregel). Zusätzlich musste der Vergleichspreis unmittelbar vor Beginn der Aktion effektiv verlangt worden sein. So durfte beispielsweise eine Händlerin, die ein Paar Laufschuhe während sechs Wochen zum Preis von CHF 150 verkauft hatte, das Produkt unter der damaligen Regelung während maximal drei Wochen mit dem reduzierten Preis von CHF 120 und dem Hinweis «statt CHF 150» bewerben. Zusätzlich musste der ursprüngliche Preis von CHF 150 unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion tatsächlich auch verlangt worden sein. Mit dieser zeitlichen Limitierung sollte sichergestellt werden, dass Preisvergleiche für Konsumentinnen und Konsumenten transparent und nachvollziehbar bleiben.

Neue Rechtslage

Mit der Revision der Preisbekanntgabeverordnung hat der Bundesrat die Regelungen betreffend die Voraussetzungen für solche Selbstvergleiche gelockert.

Seit Januar 2025 haben Händlerinnen nun die Möglichkeit, den Rabatt zeitlich unbegrenzt auszuloben, vorausgesetzt, dass das Produkt zuvor während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich zum normalen Preis, das heisst dem Vergleichspreis, angeboten wurde. So darf neu die Händlerin, die ein Paar Laufschuhe während mehr als 30 Tagen zu einem Preis von CHF 150 verkauft hat, einen reduzierten Preis künftig unbefristet unter dem Hinweis «statt CHF 150» bewerben. Mit der neuen Regelung entfällt somit die bisherige zeitliche Beschränkung für den Selbstvergleich.

Neu ist es auch zulässig, einen früheren Preis als Vergleichspreis zu verwenden, selbst wenn das Produkt oder die Dienstleistung zwischenzeitlich temporär aus dem Sortiment genommen wurde. Voraussetzung ist ebenfalls, dass dieser frühere Preis vor der Unterbrechung während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich gegolten hat. So darf beispielsweise eine Händlerin, welche die erwähnten Laufschuhe im Frühjahr während sechs Wochen zu CHF 150 angeboten hat, diese im Herbst erneut ins Sortiment aufnehmen und den reduzierten Preis von CHF 120 mit dem Hinweis «statt CHF 150» bewerben – auch wenn das Produkt zwischenzeitlich nicht erhältlich war. Massgeblich ist, dass der Vergleichspreis von CHF 150 vor der Sortimentspause über die erforderliche Mindestdauer tatsächlich verlangt wurde.

Diese Lockerungen kommen – wie erwähnt – aber nur dann zur Anwendung, wenn der ursprüngliche Preis während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich verlangt wurde. Wurde der Preis hingegen während weniger als 30 Tagen verlangt, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Folgen für Marktteilnehmende

Die Revision der Preisbekanntgabeverordnung bringt für Unternehmen eine deutliche Flexibilisierung bei der Auslobung von Rabattaktionen mit sich. Insbesondere die Abschaffung der Halbierungs- und Zweimonatsregel sowie die Möglichkeit, auch nach einer Sortimentsunterbrechung auf frühere Preise Bezug zu nehmen, eröffnen neue Spielräume in der Preisgestaltung – sofern der Vergleichspreis während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen tatsächlich verlangt wurde. Für Angebote mit kürzerer Preisgeltungsdauer bleiben hingegen die bisherigen strengeren Vorgaben weiterhin anwendbar.

Die neuen Regelungen erlauben Preisvergleiche mit früheren Preisen über einen unbegrenzten Zeitraum hinweg, was den Eindruck ständiger Preisreduktionen erwecken kann – selbst wenn der beworbene Vergleichspreis schon längere Zeit nicht mehr tatsächlich verlangt wurde. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, auch bei Rabattaktionen unter der angepassten Regelung klar und transparent zu kommunizieren.

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Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser, LL.M. (links) ist Partnerin und Olivia Zingg ist Associate in der Kanzlei CMS von Erlach Partners AG. Sie beraten und vertreten Mandanten in streitigen und nichtstreitigen Angelegenheiten im Bereich des Immaterialgüterrechts, des unlautereren Wettbewerbs und der Werbung.

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