Homeoffice aus arbeitsrechtlicher Sicht

Im Zusammenhang mit Covid-19 hat das Homeoffice einen richtigen Boom erlebt. Auch nach dem Ende der Pandemie wird das Homeoffice ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags bleiben. Der Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen des Homeoffice.

Das Schweizer Arbeitsrecht regelt die Tätigkeit im Homeoffice nicht ausdrücklich, und es gibt bis anhin sehr wenige Gerichtsentscheide zu diesem Thema. Daher müssen die sich ergebenden grundlegenden Fragestellungen (z.B. Kostentragung und Arbeits-schutz) anhand der allgemein geltenden Grundsätze des Arbeitsrechts beantwortet werden.
Was gilt nun in Bezug auf die Einführung von Homeoffice? Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice. Ausgenommen sind kurzfristige Spezialsituationen, so z.B. wenn ein dringender Handwerkertermin nur an einem Arbeitstag möglich ist. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber nur in Ausnahmesituationen vorübergehend Homeoffice-Arbeit anordnen (z.B. bei kurzzeitigen Umbauarbeiten in den Büros). Damit ist grundsätzlich eine vertragliche Regelung für das Homeoffice erforderlich.

Kostentragung
In praktischer Hinsicht die Hauptfrage im Zusammenhang mit Homeoffice ist die Kostentragung. Die Antwort hängt von der Art der Aufwendungen ab, und es sind unterschiedliche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und Rechtsfolgen möglich, je nachdem ob es sich um die Kosten für Arbeitsgeräte und Material (Art. 327 OR) oder um berufsnotwendige Auslagen (Art. 327a OR) handelt.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Im Kontext einer Bürotätigkeit fallen unter den Begriff Arbeitsgeräte und Materialien beispielsweise Computer inkl. Bildschirm, Büroeinrichtungsgegenstände (z.B. Arbeitspult oder Bürostuhl), Papier und Druckerpatronen. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts Anderes verabredet ist. Damit können die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsgeräte und Materialien selber stellt, ohne dass er dafür eine Entschädigung enthält.
Im Unterschied zum Kostenersatz für Arbeitsgeräte und Material (Art. 327 OR) ist der sog. Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR zwingend geschuldet, kann also nicht vertraglich wegbedungen werden. Art. 327a OR besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitneh-mer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen hat. Der Auslagenersatz setzt allerdings voraus, dass die Kosten auch tatsächlich für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. Erfolgt die Homeoffice-Tätigkeit daher freiwillig, obwohl dem Arbeitnehmer zeitlich uneingeschränkt ein geeigneter Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung stünde, besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz. Dagegen ist die Situation anders zu beurteilen, in welcher kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist und die Arbeitsleistung deshalb zwingend im Homeoffice erbracht werden muss. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich an Raumkosten (Miete, Strom, Heizung) und anderen Auslagen (z.B. Kosten für Internetanschluss) zu beteiligen. Die Höhe einer solchen Kostenbeteiligung ist schwierig vorhersehbar; in den beiden publizierten Entscheiden wurde einem Arbeitnehmer mit Homeoffice im Kanton Aargau CHF 150 pro Monat zugesprochen, einem Arbeitnehmer mit Wohnort in der Stadt Zürich CHF 312.50 pro Monat.

Weitere Aspekte
Auch im Homeoffice gelten die Regelungen betreffend Arbeitszeiten. So muss der Arbeitnehmer sich auch zu Hause an vertraglich vereinbarte Blockzeiten halten, und die Arbeitszeit muss wie bei der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfasst werden. Zu beachten ist auch im Homeoffice der Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber bleibt auch bei Homeoffice Tätigkeiten verpflichtet, für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu sorgen, auch wenn er dazu auf die Mithilfe des Arbeitnehmers angewiesen ist. Üblicherweise genügen hierzu relativ rudimentäre Informationen, allenfalls auch verbunden mit einem Fragebogen. Bedeutsam sind auch die Aspekte des Datenschutzes und der Geheimhaltung, besteht doch bei einer Homeoffice Tätigkeit ein erhöhtes Risiko einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Es lohnt sich daher, die Mitarbei-tenden gut dokumentiert darauf hinzuweisen, dass keine gemeinsame Computernutzung im Haushalt erfolgen soll und dass Akten und Unterlagen sicher und unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit aufzubewahren sind (z.B. abschliessbare Schränke).
In der Praxis wichtig sind schliesslich im grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis auch die Sozialversicherungen. Bei einer Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit Staatsangehörigkeit der EU/EFTA in seinem Wohnsitzstaat der EU/EFTA von 25 % oder mehr, wird der Arbeitnehmer nämlich aus sozialversicherungsrechtlicher Optik so behandelt, als ob er seine Arbeitstätigkeit gesamthaft in seinem Wohnsitzstaat ausführen würde. Das zeitliche Pensum der Homeoffice-Tätigkeit sollte daher für Grenzgänger vertraglich auf unter 25 % respektive idealerweise maximal einen Tag pro Woche limitiert werden.

Christian Gersbach

Fachanwalt SAV Arbeitsrecht und arbeitet bei der Kanzlei CMS von Erlach Partners AG. Er berät Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeitsrechts.

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