Green Claims – was es zu beachten gilt

Für Abnehmerinnen und Abnehmer wird das Thema Nachhaltigkeit immer wichtiger. Studien zeigen, dass sich Produkte mit Green Claims besser verkaufen als solche ohne. Dies wirft jedoch auch die Frage auf: Wo liegen die rechtlichen Grenzen bei der Verwendung von Green Claims?

Bild stock.adobe.com/firn (KI-generiert)

Umweltbezogene Werbung: Wo grün drauf steht, sollte auch grün drin sein.

Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser und Olivia Zingg

«CO2-neutrale» Schokolade, «wassersparende» Jeans oder «100% klimaneutrale» Helikopterflüge: Green Claims betonen gezielt die umweltfreundlichen Eigenschaften eines Produktes oder der Dienstleistung eines Unternehmens. Dabei soll mit solchen umweltbezogenen Angaben nicht nur das Umweltbewusstsein des Publikums angesprochen werden, sondern es soll auch ein nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Image für die Produkte, Dienstleistungen, Marken und das Unternehmen selbst etabliert werden. Die Werbung mit Green Claims ist jedoch nicht uneingeschränkt zulässig.

Regulierung von Green Claims

Anders als teilweise im Ausland, existieren in der Schweiz derzeit keine spezifischen Rechtsnormen, welche die Zulässigkeit von Green Claims regeln. Stattdessen wird die Rechtsmässigkeit eines Green Claims unter dem allgemeinen Lauterkeitsrecht bzw. dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beurteilt. Das UWG legt fest, dass jegliche Formen der Unternehmenskommunikation, einschliesslich der Green Claims, wahrheitsgemäss sein müssen und nicht irreführend oder täuschend sein dürfen. Da das UWG aber keine detaillierten Vorgaben für Green Claims macht, entstehen Herausforderungen bei der Interpretation, was als «wahr» und was als «irreführend» bzw. «täuschend» gilt. So gibt es in der Schweiz bisher nur wenig Rechtsprechung, welche diese Grundlagen konkretisieren und für Unternehmen klare und eindeutige Richtlinien über die Zulässigkeit eines Green Claims bieten.

Neue Richtlinie der SLK

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) an Bedeutung. Als Selbstregulierungsorganisation hat die SLK die Aufgabe, die Lauterkeit der Werbung sicherzustellen. Dazu können bei der SLK Beschwerden gegen unlautere Werbung, die Green Claims einschliesst, eingereicht werden. Die SLK prüft diese Beschwerde und trifft daraufhin eine Entscheidung über die Lauterkeit der in Frage stehenden Werbung. Die Entscheidungen der SLK sind zwar nicht vollstreckbar, sie bieten aber wichtige Orientierungshilfen.

Dr. Simone Brauchbar Birkhäuser, LL.M. ist Partnerin und Olivia Zingg ist Associate in der Kanzlei CMS von Erlach Partners AG. Sie beraten und vertreten Mandanten in streitigen und nichtstreitigen Angelegenheiten im Bereich des Immaterialgüterrechts, des unlautereren Wettbewerbs und der Werbung.

Um auf die zunehmende Unsicherheit bezüglich der Zulässigkeit von Green Claims sowie auf die ansteigende Anzahl an Beschwerden im Bereich der Green Claims zu reagieren, hat die SLK im Dezember 2023 die Richtlinie «Kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug» erlassen. Dabei führt die Richtlinie keine neuen Regeln ein, sondern konkretisiert, welche Anforderungen seitens der Werbetreibenden erfüllt werden müssen, damit die umweltbezogene Werbung als lauter im Sinne des UWG qualifiziert wird.
Die Richtlinie fasst primär die bisherigen Entscheide der SLK im Bereich Green Claims zusammen und integriert internationale Entwicklungen, insbesondere die neue Richtlinie der Europäischen Union (EU) über Umweltaussagen. Im Gegensatz zur Schweiz hat die EU im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine spezifische Gesetzgebung verabschiedet, welche klare rechtliche Rahmenbedingungen definiert und ein explizites Verbot von irreführenden Green Claims normiert.

Green Claims: Anforderungen

Gemäss Richtlinie müssen Green Claims klar und wahr sein. Das Klarheitsgebot gilt als erfüllt, wenn (i) aus dem Green Claim hervorgeht, auf was er sich bezieht, (ii) im Rahmen der Kommunikation dargelegt wird, welche Massnahmen zum Green Claim geführt haben (z.B. durch Emissionsminderung), (iii) die beworbenen Bemühungen über das gesetzliche oder branchenübliche Mass hinausgehen und (iv) der Green Claim klarstellt, ob er sich auf aktuelle Umstände oder zukünftige Bemühungen bezieht.

Das Wahrheitsgebot verlangt von den Werbenden, dass sie die Richtigkeit des Green Claims beweisen können. Um dies zu gewährleisten, präzisiert die Richtlinie die Bedeutung von Green Claims, die häufig verwendet werden. Beispielsweise soll der Green Claim «CO2-neutral» nur dann verwendet werden, wenn das Unternehmen Massnahmen zur vollständigen Emissionsvermeidung oder Kompensation anstrengt.

Mit der Richtlinie wird die Lücke zwischen der bestehenden Gesetzgebung und den konkreten praktischen Anforderungen im Bereich Green Claims weiter geschlossen. Sie verlangt von den Werbenden klare und transparente Kommunikation und fordert Nachweise über die Validität der Green Claims. Dies stärkt nicht nur das Vertrauen der Abnehmerinnen und Abnehmer, sondern fördert auch den fairen Wettbewerb.

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