Die Mediensteuer gehört abgeschafft

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Die degressive Tarifgestaltung bei der Mediensteuer verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. KMU werden benachteiligt. Die «Unternehmensabgabe» ist eine Steuer. Die Haltung des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv wird dadurch erneut gestärkt.

Eine üble Geschichte nimmt kein Ende: Im November 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Mediensteuer für Unternehmen geäussert. Es rügt die degressive Tarifgestaltung. Diese verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Kleine Unternehmen werden benachteiligt. Bedeutsam am neuen Urteil ist zudem, dass die Unternehmensabgabe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Kausalabgabe «im weiteren Sinn», sondern als Steuer zu qualifizieren ist, eine Haltung, die der Schweizerische Gewerbeverband sgv stets vertreten hat, weshalb er seit Jahren konsequent von «Mediensteuer» spricht.

Für Unternehmen bedeutet die Mediensteuer eine Doppelbesteuerung. Wenn natürliche Personen (notabene seit 1. Januar 2024 ohne Ausnahmen) in einem Haushalt Radio hören und dafür bezahlen, die Unternehmen aber gleichzeitig auch bezahlen müssen, ist eine Doppelbelastung gegeben. Die gleiche Person kann nicht gleichzeitig am Arbeitsplatz und zu Hause Radio hören beziehungsweise fernsehen. Die Unternehmen selbst können weder Radio hören noch fernsehen.

Benachteiligung der KMU

Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht haben sich in den vergangenen Jahren wiederholt und intensiv mit der Unternehmens-Mediensteuer und ihrer Ausprägung befassen müssen. Seit 2019 müssen die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine nach Jahresumsatz abgestufte Mediensteuer entrichten. Eine Abmeldemöglichkeit mangels Empfangsgeräten, wie sie bis Ende 2018 in Kraft war, gibt es nicht mehr. Die Unternehmensabgabe wird von Firmen mit einem Umsatz von 500000 Franken oder mehr durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhoben. Die Mediensteuer für Unternehmen ist ein permanentes Flickwerk: Zunächst waren in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) sechs Tarifstufen festgelegt, bis ein KMU aus dem Kanton Bern intervenierte: die umsatzschwächsten Unternehmen der Stufe 3 bezahlten demnach verhältnismässig mehr als jene mit höherem Umsatz. Dieser Effekt potenziere sich mit jeder höheren Umsatzstufe. Per 2021 hat der Bundesrat ein 18-stufiges Modell eingeführt.

Jetzt hat sich das Bundesverwaltungsgericht erneut mit der Mediensteuer auseinandersetzen müssen. Anfang November 2023 entschied es, dass die degressive Tarifgestaltung gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Kleine Unternehmen würden benachteiligt, so das Gericht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit bleibt der Tarif bis zur nächsten Änderung der RTVV anwendbar. Das Gericht legt dem Bundesrat nahe, die Ausgestaltung der Mediensteuer zu überprüfen.

Damit ist die Geschichte der Mediensteuer für Unternehmen um ein trübes Kapitel reicher. Nachdem der vorherige Tarif bereits 2019 als nicht verfassungskonform bezeichnet worden ist, wird jetzt der degressiver Charakter des seit 2021 geltenden Modells infrage gestellt.

Keine Mediensteuer für Firmen

Der sgv hat stets gefordert, dass die KMU vollständig von der Mediensteuer befreit werden. Da die Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre Mitarbeitenden bereits als Private eine Haushaltsabgabe an die Serafe bezahlen, ist die Mediensteuer für Unternehmen eine unzulässige Doppelbesteuerung.
An dieser Haltung ändert auch der Vorschlag des Bundesrates nichts, die Haushaltsabgabe, eingezogen durch die Serafe, von 336 auf 300 Franken zu senken und die Umsatzschwelle bei der Mediensteuer, eingezogen durch die ESTV, von 500 000 auf 1,2 Millionen Franken zu erhöhen. Davon würden zwar 80 Prozent der Unternehmen entlastet. Eine Erhöhung der Umsatzschwelle bei den Unternehmen beurteilt der sgv dennoch als reine Kosmetik.

Dieter Kläy

Kantonsrat FDP, Ressortleiter Arbeitsmarkt beim sgv und Ausschussmitglied des KGV.

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