Das ABC der rechtlichen und steuerlichen Neuerungen 2023

Der bevorstehende Jahreswechsel bringt auch für KMU eine Reihe von rechtlich und steuerlich relevanten Änderungen. Es ist sinnvoll, sich jetzt einen Überblick zu verschaffen und bei Bedarf die nötigen Vorbereitungen anzugehen.

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Es hilft, sich einen Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Neuerungen im 2023 zu verschaffen.

AHV-Beiträge

Für Selbstständigerwerbende gilt der Maximalsatz von 10 Prozent neu ab einem Jahreseinkommen von 58 800 Franken (bisher 57 400 Franken). Die Schwelle, ab der man AHV-pflichtig ist (unterer Grenzbetrag), liegt neu bei 9800 Franken (bisher 9600 Franken).

Aktienrecht

Das revidierte Aktienrecht bringt per 1.1.2023 unter anderem flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften. Auch ermöglicht es eine Modernisierung der Gene-ralversammlung (z.B. virtuelle Durchführung). Besonders wichtig: Es gelten strengere Pflichten für Verwaltungsräte und die Haftungsrisiken nehmen zu.

Datenschutz

Am 1. September 2023 tritt das neue Datenschutzgesetz in Kraft. Die Anforderungen für den sicheren Umgang mit Kundendaten und für die damit verbundenen Informationspflichten steigen. Der Anpassungsbedarf ist je nach Branche und Unternehmen unterschiedlich gross. Frühzeitige Abklärung und Planung sind auf jeden Fall sinnvoll.

Erbrecht

Mit dem revidierten Erbrecht sinken ab 1.1.2023 die Quoten für die Pflichtteile. Dadurch erhält man als Erblasser mehr Gestaltungsspielraum bei der Weitergabe seines Vermögens. Dies ist unter
anderem bei der Übergabe eines Familienunternehmens an die nächste Generation relevant. Es lohnt sich, bestehende Testamente mit dem Blick auf die neu geregelten Pflichtteile zu überprüfen.

Gebundene Vorsorge

Der Steuerabzug im Rahmen der Säule 3a wird für das Steuerjahr 2023 angepasst. Für Steuerpflichtige mit 2. Säule liegt er bei 7056 Franken (2022: 6883 Franken); für Steuerpflichtige ohne 2. Säule bei maximal 35 280 Franken (2022: 34 416 Franken).

Kalte Progression

Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen, passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer an. Ab dem Steuerjahr 2023 können Zweiverdienerehepaare maximal 13 600 Franken (bisher 13 400 Franken) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Der Kinderabzug und der Unterstützungsabzug steigen auf je 6600 Franken (bisher 6500 Franken). Durch den Ausgleich der kalten Progression kommt es zu Tarifanpassungen über alle Tarifstufen. Der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von 912 600 Franken erreicht (bisher 895 900 Franken).

Kinderbetreuung

Auf den 1.1.2023 steigt der Betrag, den man bei der direkten Bundessteuer für die Drittbetreuung von Kindern abziehen kann. Effektiv nachgewiesene Kosten von bis zu 25 000 Franken können abgezogen werden. Für das Steuerjahr 2022 gilt noch der bisherige Höchstwert von 10 100 Franken.

Mehrwertsteuer

Nicht-gewinnstrebige Sport- und Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen müssen neu erst ab einem Umsatz von 250 000 Franken (bisher 150 000 Franken) Mehrwertsteuer entrichten. Vereine, die bisher mehrwertsteuerpflichtig waren, aber weniger als 250 000 Franken Umsatz erzielen, können sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich abmelden.

Minimalrente

Die AHV/IV-Minimalrente wird der der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Sie erhöht sich ab 1.1.2023 um 2,5 Prozent beziehungsweise 30 Franken. Neu beträgt sie 1225 Franken.

Pendlerpauschale

Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten kann man bei der direkten Bundessteuer neu bis maximal 3200 Franken (bisher 3000) abziehen. Bei den Staatssteuern gilt im Kanton Zürich weiterhin die Obergrenze von 5000 Franken.

Solidaritätsprozent

Der seit 2011 erhobene Obulus für die Entschuldung der Arbeitslosenversicherung (ALV) fällt weg. Der Solidaritätsbeitrag betrug ein Prozent für Lohnanteile von über 148 200 Franken. Der reguläre und weiterhin gültige Beitragssatz für die ALV beträgt 2,2 Prozent des massgebenden Jahreslohns bis zu einer Grenze von 148 200 Franken. Diese Änderung ist auch fürs korrekte Erstellen der Lohnausweise 2023 relevant. Die AHV-Aus-gleichskassen werden die Arbeitgeber entsprechend informieren.

Unfallversicherung

Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich für das gesamte Rechnungsjahr im Voraus entrichtet. Gegen einen Zuschlag besteht aber die Möglichkeit, die Prämien in halb- oder vierteljährlichen Raten zu bezahlen. Um die Arbeitgeber zu entlasten, sinkt der für die Berechnung zu Grunde gelegte Jahreszinssatz von bisher 5 auf 1 Prozent.

Christian Nussbaumer

Präsident des Schweiz. Treuhänderverbands Treuhand|Suisse,
Sektion Zürich

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