Werkmängel – ein Ärgernis, Teil II

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung und Ablieferung eines Werkes. Von einem Werkmangel wird gesprochen, wenn das Werk nicht wie vereinbart abgeliefert wird. Ein erster Teil (Oktober 2023) behandelte die Obliegenheiten des Bestellers bei Mängeln. Dieser Beitrag beleuchtet seine Rechte.

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Die Rechte bei Werkmängeln sind im OR geregelt.

Die Mängelrechte des Bestellers sind in Art. 368 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) festgehalten. Es handelt sich um drei verschiedene Rechte: Das Wandelungsrecht, das Minderungsrecht und das Nachbesserungsrecht. Hinzu kommen eventuell noch Schadenersatzansprüche des Bestellers. Für die Zuordnung dieser Rechte unterscheidet das Gesetz zwischen erheblichen und minder erheblichen Mängeln. Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn das Werk für den Besteller unbrauchbar oder zumindest unannehmbar ist (z.B. wird ein Bau auf einem zu schwachen Fundament errichtet, so dass er wieder abgerissen werden muss). Alle übrigen Mängel sind minder erheblich, was in der Praxis die Regel ist, d.h. das Werk ist trotz der Mängel brauchbar und annehmbar, so wenn ein 20-Meter-Schwimmbecken bloss ein paar Zentimeter zu kurz geraten ist.

Das Wandelungsrecht

Die Wandelung des Werkvertrages setzt einen erheblichen Mangel voraus. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Besteller gestützt auf dieses Recht die Annahme des Werkes verweigern und den Werkvertrag einseitig auflösen. Auch wenn im Gesetz nicht speziell erwähnt, kann das Wandelungsrecht auch ausgeübt werden, wenn das Werk vom Besteller bereits entgegengenommen worden ist. Die Auflösung des Werkvertrages erfolgt in diesem Fall rückwirkend, d.h. es muss der Zustand wieder hergestellt werden, wie er vor Vertragsabschluss war. Die Wandelung kommt eher selten vor, da sie nur in aussergewöhnlichen Fällen verlangt werden kann.

Das Minderungsrecht

Meistens ist das Werk zwar brauchbar, weist aber dennoch die einen oder anderen (minder erheblichen) Mängel auf. In solchen Fällen kann der Besteller vom geschul-
deten Werklohn einen bestimmten Betrag, welcher dem Minderwert des Werkes entspricht, in Abzug bringen. Die Herabsetzung des Werk-lohnes erfolgt – wie bei der Wandelung – durch einseitige Erklärung des Bestellers. Die Zustimmung des Unternehmers oder ein Gerichtsurteil sind nicht erforderlich. Hat der Besteller mehr geleistet, als er nach der Herabsetzung des Werklohnes schuldet, so kann er diesen Betrag zurückfordern.

Das Nachbesserungsrecht

In aller Regel am besten gedient ist dem Besteller, wenn der Unternehmer die Mängel am Werk nachträglich behebt. Der Besteller kann vom Unternehmer die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes verlangen. Das Nachbesserungsrecht setzt – wie das Minderungsrecht – einen minder erheblichen Mangel voraus und ist zudem nur dann gegeben, wenn dies dem Unternehmer im Verhältnis zum Wandelungs- oder Minderungsrecht nicht übermässige Kosten verursacht. Weigert sich der Unternehmer, die vom Besteller verlangte Nachbesserung vorzunehmen oder ist er dazu unfähig, kann sie einem Dritten übertragen werden. Die daraus entstehenden Kosten kann der Besteller dem Unternehmer gegenüber als Schadenersatz geltend machen.

Der Schadenersatz

Neben dem Wandelungs-, Minderungs- oder Nachbesserungsrecht hat der Besteller überdies Anspruch auf Schadenersatz, wenn den Unternehmer ein Verschulden trifft. Dabei wird das Verschulden vermutet, d.h. der Unternehmer muss den Beweis erbringen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dieser Anspruch richtet sich auf Ersatz des Mängelfolgeschadens, sofern dem Besteller ein solcher weiterer Schaden entstanden ist. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen: Wegen einer mangelhaft angelegten Schwimmteichanlage ist ein Familienvater zu Tode gekommen. Kann der Schwimmteichbauer nicht nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, haftet er auch für den Versorgerschaden (d.h. für den Schaden, der den Familienangehörigen dadurch entsteht, dass sie ihren Versorger bzw. Ernährer verloren haben). Ein solcher Schaden kann sehr hoch sein.

Verjährung der Mängelrechte

Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren grundsätzlich bereits 2 Jahre nach Ablieferung des Werkes. Die Verjährung eines Anspruchs bedeutet zwar nicht, dass dieser untergeht; er ist aber nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner kann dem Gläubiger in einem solchen Fall die Einrede der Verjährung entgegensetzen. Zu welchem Zeitpunkt der Besteller von den Mängeln Kenntnis erhalten hat, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Daraus folgt, dass bei versteckten Mängeln die Gewährleistungsansprüche verjähren können, bevor diese überhaupt entdeckt werden, wie das folgende Beispiel zeigt: Bei einem Dachaufbau wird erst nach sieben Jahren entdeckt, dass die Dachplatten wegen eines Qualitätsmangels undicht geworden sind.

Für unbewegliche Bauwerke gilt eine längere Verjährungsfrist, nämlich 5 Jahre. Diese Frist gilt auch für ein bewegliches Werk, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches integriert wird.

SIA-Norm 118

Bezüglich der Mängelrechte und der Verjährung sieht die SIA-Norm 118 wichtige Abweichungen vor: So hat der Besteller gegenüber dem Unternehmer zunächst nur das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Erst wenn der Unternehmer innerhalb der vom Bauherrn angesetzten Frist den Mangel nicht behebt, kommen die anderen Mängelrechte (Wandelung, Minderung) zur Anwendung. Abweichend vom Gesetz gilt sodann nach der SIA-Norm 118 für die Mängelrechte eine einheitliche Verjährungsfrist von 5 Jahren (seit Abnahme des Werkes), unabhängig davon, ob es sich um ein bewegliches oder unbewegliches Bauwerk handelt. Gerade diese abweichende Regelung der Verjährung kann für den Besteller von grosser Bedeutung sein.

Rolf Ringger

ist Partner bei der Anwaltskanzlei BEELEGAL und publiziert Ratgeberbeiträge in der «Zürcher Wirtschaft».

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